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22.01.2007 
Auf Nummer sicher gehen mit Expertenrat

Stichwort: Händlerhaftung beim Gebrauchwagenkauf

Lupe

Das ist er: Der Preis stimmt, bei der Probefahrt hat nichts geruckelt, innen und außen alles tipptopp, jetzt noch den Vertrag unterschreiben, den Kaufpreis bezahlen, Zulassungsstelle und Versicherung informieren und schon gehört das gebrauchte Traumauto mir. So problemlos gehen die meisten Gebrauchtwagenverkäufe über die Bühne. Aber was ist, wenn bei der Probefahrt etwas passiert, nach ein paar Wochen der Motor streikt oder sich der Traumwagen als Unfallauto entpuppt? Informationen und Tipps von ADAC-Verbraucherschutzanwalt Ulrich May:

Probefahrt : Beim Kauf von einem gewerblichen Anbieter haften Sie als Fahrer nur für grobe Fahrlässigkeit, bei Privatleuten müssen Sie für alles aufkommen. Daher sollten Sie vor dem Start das Auto auf Kratzer oder andere Mängel untersuchen. Tipps für den Verkäufer: Halten Sie die Haftung bei Schäden zur Sicherheit schriftlich fest, vereinbaren Sie ein Kilometerlimit, lassen Sie sich einen Ausweis zeigen, notieren Sie Namen und Adresse des Interessenten.

Sachmängelhaftung : Ein Privatmann darf die Haftung im Kaufvertrag ausschließen, der Händler darf das nicht. Er haftet mindestens ein Jahr. Aber auch für den privaten Verkäufer besteht ein Risiko in zwei Ausnahmefällen: Wenn er zum Beispiel Unfallfreiheit garantiert, sich das aber als falsch herausstellt. Und er wird auch in die Pflicht genommen, wenn er arglistig einen Unfallschaden verschweigt. Das ist allerdings nur schwer nachzuweisen. Der Händler, das kann juristisch gesehen beispielsweise auch ein selbstständiger Handwerker sein, haftet bei privaten Käufern umfassend: für Mängel wie ein defektes Getriebe, aber nicht für üblichen Verschleiß wie etwa bei Bremsscheiben oder abgenutzten Dichtungen bei einem betagten Gebrauchten.

May: “Je älter das Fahrzeug ist, desto mehr muss der Käufer hinnehmen.„ In den ersten sechs Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Danach muss der Käufer das beweisen. In der Regel hat der Verkäufer zwei Versuche, die Sache in Ordnung zu bringen. Wenn Sie vorher eine andere Werkstatt einschalten, riskieren Sie den Verlust Ihrer Ansprüche. Falls der Händler sich weigert oder auch im zweiten Anlauf den Schaden nicht beheben kann, dürfen Sie den Preis mindern oder das Auto zurückgeben. Bei Bagatellschäden (drei bis fünf Prozent der Kaufsumme) gilt: Mindern Sie den Preis oder lassen Sie sich die Reparaturrechnung erstatten.

Kaufvertrag : Mit rund einer Million Exemplaren pro Jahr ist der ADAC-Kaufvertrag ein richtiger Bestseller. Mitglieder erhalten ihn kostenfrei in jeder Geschäftsstelle oder unter www.ADAC.de. Mit dem ADAC-Vertrag ist der Käufer auf der sicheren Seite. Und der Vertrag enthält den für den privaten Verkäufer wichtigen Ausschluss der Sachmängelhaftung. Von mündlichen Vereinbarungen rät ADAC-Jurist May ab. Nicht nur, weil dann in der Regel der Haftungsausschluss fehlt. Ein häufiger Fehler ist die flüchtige Lektüre des Vertrags. “Genau lesen„, empfiehlt May. Sonst übersieht man z. B. eine Mängelliste, mit der der Händler auf Defekte hinweist. Und da der Verkäufer für alles, was der Käufer weiß, nicht haftet, sollte man genau hinschauen und nachfragen.

Betrüger : Vorsicht, Gauner im Internet: Da werden Superschnäppchen im Ausland angeboten und die Interessenten überredet, z. B. via Western Union (internationaler Geldtransfer-Service der Postbank) mit Codewort abgesichert den Kaufpreis zu überweisen das Geld ist weg und das Auto kommt nie an. Oder der Geldtransfer soll über einen Treuhandservice abgewickelt werden. Tipp: Leisten Sie keine Anzahlungen und schon gar nicht ins Ausland. 

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