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HANDELSBLATT, Mittwoch, 31. Oktober 2007, 10:10 Uhr
Steuerbehörden gestatten Pauschale, Fahrtenbuch und Vollkostenerfassung

Strenge Anforderungen an das Fahrtenbuch

Von Christian Parth

Wer sich mit dem trockenen Thema Dienstwagenbesteuerung auseinander setzt, ist dem Wahnsinn schnell nahe. Der Wust an Verordnungen treibt selbst gewieften Steuerberatern den Schweiß auf die Stirn. Dabei freut sich der Geldbeutel, wenn man den Durchblick hat.


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Wer den Wagen nach Fahrtenbuch-Methode besteuern will, muss jede Strecke erfassen.
Bild vergrößernWer den Wagen nach Fahrtenbuch-Methode besteuern will, muss jede Strecke erfassen.

KÖLN. Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt, sei es ein nagelneuer Audi A8 zu Statuszwecken oder ein altersschwacher VW Passat, hat einen so genannten geldwerten Vorteil. Davon will auch der Staat profitieren, weshalb dieser Vorteil zu versteuern ist.

Grob gesagt stehen dazu zwei Modelle zur Wahl: Entweder die Besteuerung nach tatsächlicher privater Fahrleistung per Fahrtenbuch – oder eine Pauschale. Ob man mit Variante Eins oder Zwei günstiger fährt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst vom Wert des Wagens: „Bei gebrauchten Autos empfiehlt sich grundsätzlich die Fahrtenbuchmethode. Denn die Ein-Prozent-Pauschale hat immer den Bruttolistenneupreis zur Grundlage“, sagt Steuerexperte Dirk-Oliver Kaul von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte. Gemeinsam mit der VR Leasing und weiteren Partnern gibt das Unternehmen jährlich einen Ratgeber zum „Dienstwagenmanagement“ heraus.

Die Fahrtenbuchmethode berücksichtigt dagegen allein die tatsächlichen Anschaffungskosten. Auch bei pompösen Neuwagen schlägt die Pauschale ordentlich ins Kontor. Vor allem, wenn der Fahrer auf Sonderausstattungen Wert legt. Navigationssysteme, CD-Wechsler und andere High-Tech werden nämlich auf den Bruttolistenneupreis angerechnet.

Hier, sagt Kaul, sei ebenfalls die Variante mit dem Fahrtenbuch tendenziell die bessere Lösung. Bei dieser Methode ist allein die Umsetzung das Problem. Die Finanzverwaltung und die Rechtssprechung haben die Anforderungen an das Fahrtenbuch ziemlich klar geregelt.

Bei Dienstfahrten sind neben Datum und Fahrtzielen auch der Name des aufgesuchten Geschäftspartners oder zumindest ein genauer Grund der Fahrt anzugeben. Wer sich mit der Disziplin schwer tut, hat schnell ein Problem am Hals. „Viele führen das Fahrtenbuch lückenhaft und versuchen diese Lücken später zu füllen, vielleicht manchmal auch mit einiger Phantasie“, sagt Kaul.

Konsequenz: Im schlimmsten Fall wird das Finanzamt aufmerksam und zeigt den Dienstwagennutzer wegen versuchten Steuerbetrugs an. Ärgerlich kann das auch für den Arbeitgeber werden. Der Fiskus hat das Unternehmen im Visier, schaut sich unter Umständen alle eingereichten Fahrtenbücher nochmal an und erhöht noch Jahre später die abzuführende Lohnsteuer. Die Ein-Prozent-Pauschale birgt weniger Risiken. Hier wird pauschal ein Prozent vom Bruttolistenneupreises monatlich als geldwerter Vorteil auf die Lohnkosten angerechnet.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Wenn das gesetz nur einen Ausweg bietet


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