| HANDELSBLATT, Montag, 14. April 2008, 13:29 Uhr | ||||||||||||||||||||||||
Kleiner Lackschaden vor Gericht | ||||||||||||||||||||||||
„Orangenhaut“ rechtfertigt keinen Rücktritt vom Auto-Kauf | ||||||||||||||||||||||||
dpa KOBLENZ. Geringfügige Lackschäden berechtigen auch bei einem Neuwagen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil. In diesem Fall könne der Käufer allenfalls sogenannte Nachbesserung verlangen (Urteil vom 24.1.2008 - Az.: fünf U 684/07). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und wies die Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung seines Kaufvertrages ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (BGH-Az.: VII ZR 46/08). Der Kläger hatte bemängelt, dass bei seinem gekauften Neuwagen die Lackierung der Heckblende in der Oberflächenstruktur unsauber sei (sogenannte Orangenhaut). Er verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das OLG sah - anders als das Landgericht - dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Es handele sich nur um einen unerheblichen Fahrzeugmangel. Eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs wäre daher unverhältnismäßig. Das OLG verurteilte den Kfz-Händler deswegen lediglich zur Nachbesserung. | ||||||||||||||||||||||||
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