Ist eine Privatfahrt laut Dienstwagenregelungen nicht erlaubt oder lässt man einen unberechtigten Dritten mit dem Firmenauto fahren, kommt es bei der Haftpflichtversicherung zur so genannten Obliegenheitsverletzung. Konsequenz: Der Fahrer muss selbst für Schäden beim Unfallgegner aufkommen.
Die Kaskoversicherung wiederum muss den Schaden am eigenen Dienstwagen zwar zunächst übernehmen, kann sich das Geld allerdings von unberechtigten Fahrern zurückholen.
Nicht nur Fahrer, auch Fuhrparkleiter sollten sich Gedanken über die Haftungsfrage machen. Als Vertreter des Fahrzeughalters, sprich des Unternehmens, können sie wegen Vergehen der Dienstwagenfahrer in rechtliche Streitigkeiten geraten. Dagegen schützen widerum Versicherungen.
So bietet der Fuhrparkmanager Arval Deutschland aus Kirchheim bei München zusammen mit der Roland Rechtsschutz-Versicherung eine Police für Fuhrparkleiter an: „Sie deckt europaweit Strafrechtsverfahren ab, übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten und die Kosten für Sachverständigengutachten“, erklärt Norbert Zumblick, Commercial Director bei Arval.
Denn Fuhrparkmanager haben eine besondere Aufsichts- und Sorgfaltspflicht, für deren Verletzung sie haftbar gemacht werden können. Dazu gehört zum Beispiel die regelmäßige Kontrolle von Reifen, Bremsen und Licht. Außerdem muss der Fuhrparkleiter regelmäßig die Führerscheine sichten. Fährt ein Mitarbeiter ohne gültige Erlaubnis, droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
