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31.10.2007 

Für Arbeitnehmer, die den Dienstwagen häufig privat nutzen, biete sich die Pauschalmethode an, empfiehlt Reinhold Mauer, Fachanwalt in der Bonner Kanzlei „Hümmerich legal“. Auch bei langen Anfahrtswegen vom Wohnort zum Büro hat die Ein-Prozent-Pauschale Sinn. Allerdings nur bis zu einem gewissen Grad. Denn zu dem Pauschalprozent kommen für Fahrten zwischen Wohnort und Büro weitere 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer hinzu. Die Kosten können gerade bei langen Anfahrten recht happig ausfallen. Wer etwa täglich 200 Kilometer zurücklegen muss, liegt schon bei einer Nutzungspauschale von monatlich vier Prozent. Das drückt das Nettogehalt immens nach unten.

Das Gesetz bietet auch hier einen Ausweg. Nach der Vollkostenregelung, erklärt Mauer, werden sämtliche tatsächlichen Kosten, die für den Wagen monatlich anfallen, zusammengerechnet: darunter fallen Leasingraten, Steuern, Versicherung, Inspektion, Wäsche und Benzin. Die Summe der Posten repräsentiert dann den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs, über den der Arbeitnehmer den Kilometerpreis für seine Dienstfahrten berechnen kann.

Vielen Nutzern sei diese Möglichkeit gar nicht bekannt, sagt Mauer. Auch bei Arbeitgebern, weiß der Anwalt, weckt sie nicht immer Begeisterung. Die einzelnen Beträge müssen jeden Monat neu errechnet und in die Lohnbuchhaltung eingegeben werden. Das kostet Nerven, weil der Gehaltsstreifen jeden Monat eine andere Anmutung besitzt. Das sei jedoch kein Grund für den Arbeitgeber, die Vollkostenerfassung abzulehnen. „Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die günstigste Variante“, sagt Mauer. Wer wissen will, ob die Vollkostenregelung die bessere Variante ist, sollte die Buchhaltung daher um eine detaillierte Auflistung bitten.

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