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11.03.2008 

Lupe

Zuständigkeit bislang ungeklärt

Unklar ist nicht nur, ob die Methode überhaupt verfassungsgemäß ist, sondern auch ob die Länder dafür zuständig sind. Da die Überprüfung der Strafverfolgung dient, ist möglicherweise nur der Bund zu einem entsprechenden Gesetz berechtigt. Denn Strafverfolgung liegt in der Kompetenz von Berlin.

Bei der Verhandlung im November wies Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier darauf hin, dass die erhobenen Daten zum Zweck der Strafverfolgung weitergegeben werden könnten. Damit handele es sich aber um Strafverfolgung und nicht mehr um Prävention. Überhaupt stellten die Richter mehrere kritische Fragen.

In der Vergangenheit verwarf der Erste Senat mehrfach Sicherheitsgesetze. Erst im Februar scheiterte das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz an einer Entscheidung von Papiers Erstem Senat. Das Urteil hat auch weitreichende Folgen für eine Regelung auf Bundesebene, die die Große Koalition in den kommenden Wochen ausarbeiten will. Keinen Bestand hatte auch im Jahr 2005 der Große Lauschangriff.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07)


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Ein vom Automobilclub ADAC im Januar vorgestelltes Rechtsgutachten hatte die gesetzlichen Regelungen zum Einsatz von Kennzeichen-Scanning in sieben von acht Bundesländern bereits als verfassungswidrig kritisiert. „Die Kontrollen werden zum Teil verdeckt, lückenlos und ohne jeden Anlass oder Verdacht durchgeführt“, sagte ADAC-Vizepräsident für Verkehr Ulrich Klaus Becker. „Bisher konnten noch keine wesentlichen Fahndungserfolge erzielt werden, so dass diese Praxis eine unverhältnismäßige Überwachung der Bürger und Autofahrer darstellt und ihre Grundrechte missachtet.“

In dem Gutachten hatte der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Alexander Roßnagel die Landesgesetze in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein überprüft. Lediglich Brandenburg erfüllt danach die vom Grundgesetz vorgegebenen Schranken nahezu vollständig.

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