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HANDELSBLATT, Dienstag, 29. April 2008, 17:26 Uhr
Lex Telekom

Analyse: Sammelleid

Von Sonia Shinde

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Nomen est omen, heißt es. Wenn das stimmt, dann ist das „Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz“ nicht nur ein sprachliches Monstrum, sondern auch eine juristische Missgeburt.

Ein bisschen Sammelklage, aber nicht so richtig. Ein Stückchen Zivilprozess, aber nicht mehr so ganz. Das Wortungetüm vereint das Schlechteste zweier Welten, nützt kaum jemandem und nervt die meisten.

Halbherzig schimpfen Kapitalmarktexperten wie der Europarechtler Peter Mattil. Allenfalls ein Schritt in die richtige Richtung, sagt Rüdiger Veil, Experte für Unternehmensrecht an der Bucerius-Law-School. „Ungeeignet, ein solches Massenverfahren zu bewältigen“, urteilte aber Richter Christian Dittrich gleich zu Prozessbeginn über die „Lex Telekom“, mit deren Hilfe derzeit über die Schadensersatzklagen von rund 16 000 Telekom-Anlegern entschieden werden soll. Per Musterverfahren wird geklärt, ob der ehemalige Staatskonzern beim dritten Börsengang im Jahr 2000 seine Immobilien zu hoch bewertet und den bevorstehenden Kauf des amerikanischen Mobilfunkbetreibers Voice Stream verschwiegen hat.

16 000 Einzelklagen, das kann kein Justizapparat in vernünftiger Zeit bewältigen. Und das KapMuG, wie es kurz genannt wird, hilft leider auch nicht viel weiter. Ein jahrelanges Pingpong-Spiel durch die Instanzen befürchten die Experten daher zu Recht. Das hat das Musterverfahren im Fall Daimler-Chrysler gezeigt, wo das Oberlandesgericht Stuttgart eine solche Klage verhandelt hat und der Bundesgerichtshof das Urteil wieder verwarf.

Auch im Telekom-Prozess ist das Spiel vorgezeichnet und zieht das Verfahren wie Kaugummi in die Länge. Eingereicht wurden die ersten Klagen bereits 2001, verhandelt wird seit Anfang April 2008. Beobachter rechnen im schlimmsten Fall mit weiteren zehn Jahren Dauer, bis alles durch die Instanzen abgearbeitet ist. Denn entschieden werden in Frankfurt nur die grundsätzlichen Fragen, die alle Kläger betreffen. Ihre Ansprüche müssen sie einzeln noch einmal vor Gericht durchsetzen. Bis dahin gibt es selbst bei einem für sie positiven Urteil keinen Cent.

Doch Zeit ist ein knappes Gut, auch für die Kleinanleger, die, angestachelt durch den New-Economy-Rausch, mitgewinnen wollten beim Millionenmonopoly. Aber einen Vergleich, also eine vergleichsweise schnelle Lösung, hat der Gesetzgeber mit dem KapMuG unmöglich gemacht. Denn dem müssten alle 16 000 Kläger zustimmen. Der Telekom bringt dasVerfahren also keine Rechtssicherheit. Und den Anlegern nimmt es die Hoffnung auf schnelle Entschädigung. Sie müssen jetzt auch noch die Suppe auslöffeln, die ihnen der Gesetzgeber mit seiner Feigheit vor dem Feind eingebrockt hat.

Der Gesetzgeber hat den Unternehmen nachgegeben. Sie fürchten Sammelklagen-Auswüchse wie in Amerika, bei denen es vielfach nicht darum geht, recht zu haben, sondern mit millionenfach geballter Klägerkraft das Image des Unternehmens anzugreifen und es so zu einem schnellen Vergleich zu drängen. Doch das Problem in den USA sind nicht die Sammelklagen, sondern die fetten Anwaltshonorare auf Erfolgsbasis, die das Klagen um jeden Preis so lukrativ machen: je mehr Kläger, je höher der Streitwert, desto größer das Stück vom Schadensersatzkuchen, das der Anwalt bekommt.

Doch in Deutschland schützt die Gebührenordnung vor derartigen Auswüchsen. Sie verhindert auch, dass Anleger aus Lust und Laune ohne jedes Prozessrisiko klagen. Und die viel beschworene Angst vor immensen Schadensersatzansprüchen, wenn nicht nur die Kläger, sondern alle Betroffenen abgefunden werden müssen, lässt sich ebenfalls besänftigen. Das zeigt ein Blick ins europäische Ausland, wo es vielfach schon Sammel- oder Verbandsklagen gibt. Eine einfache Liste, auf der sich alle eintragen müssen, die an der Klage teilnehmen wollen („opt-in“), ist zum Beispiel in Österreich, Großbritannien und Schweden längst Alltag. Wer nicht auf der Liste steht, kann aber später auch keine Ansprüche stellen – das ist der Unterschied zum US-Modell. Eine mittlere Variante ist die portugiesische „Popularklage“: Dort müssen Anleger ausdrücklich aus dem Klägerverband austreten („opt-out“), wenn sie nicht wollen, dass ein Urteil für sie gültig ist. Ansonsten gilt: Wer schweigt, stimmt zu, und zwar auch der Schadensersatzhöhe, die das Gericht festlegt. Auswüchse wie der Fall Lipobay in den USA, wo sich auch Kläger anschlossen, die nur eine einzige Dosis des Cholesterinsenkers von Bayer nahmen und sich trotzdem angeblich geschädigt fühlten, kickt das Gericht vorher raus.

Europa liefert also bessere Beispiele als die USA – und als das KapMuG. Aber vielleicht wird das deutsche Gesetz bald durch eine praktikablere Regelung ersetzt: Die EU-Kommission diskutiert derzeit über die Einführung einer Europäischen Sammelklage.


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