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16.03.2007 
Gesetzesreform

Enterben krimineller Verwandter soll leichter werden

Mit einer Reform des Erbrechts will das Justizministerium die Enterbung krimineller Verwandter erleichtern und gleichzeitig Pflegeleistungen beim Erbausgleich stärker honorieren. Entsprechende Eckpunkte der Reform stellte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am Freitag in Berlin vor.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Foto: apLupe

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Foto: ap

HB BERLIN. Ein Referentenentwurf sei den zuständigen Ressorts bereits übersandt worden, erklärte Zypries auf dem 2. Erbrechtstags des Deutschen Anwaltvereins. „Das deutsche Erbrecht hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Auf viele Erscheinungen wie die zunehmende Zahl von Ehescheidungen und von unverheiratet zusammenlebenden Paaren sowie Patchworkfamilien enthält das geltende Recht jedoch keine zeitgemäßen Antworten“, sagte die SPD-Politikerin.

Die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils - der weiterhin die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils ausmachen soll - werden Zypries zufolge vereinheitlicht: Bislang kann nur enterbt werden, wer dem Erblasser oder seinen direkten Familienmitgliedern nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Künftig soll der Schutz auch auf nahe stehende Personen wie Stief- oder Pflegekinder ausgedehnt werden.

Wenn also der langjährige Lebensgefährte einer Frau von deren Sohn getötet wird, muss der Mörder auf seinen Pflichtteil verzichten. Auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn rechtfertigt eine Entziehung des Pflichtteils. Hingegen soll der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ künftig entfallen, erklärte Zypries. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung grundsätzlich zur Enterbung berechtigen.

Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht dem Entwurf zufolge vereinfacht. Ein Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei einem eventuellen Streit ums Testament. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden den Angaben zufolge zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus.

Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für Söhne oder Töchter, die unter Verzicht auf ein berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegen. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.

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