Der für allgemeinverbindlich erklärte Vertrag sieht für Briefzusteller einen Mindestlohn von 9,80 Euro (West) und 9,00 Euro (Ost) vor. Demgegenüber sehen Tarifverträge zwischen dem BdKEP beziehungsweise einer weiteren Arbeitgebervereinigung von Postkonkurrenten und der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) lediglich einen Mindestlohn von 7,50 Euro (West) und 6,50 Euro (Ost) vor.
Das Gericht entschied, dass das Bundesarbeitsministerium die Tarifverträge der Postkonkurrenten zu Unrecht nicht beachtet habe. Damit habe der Minister die Ermächtigung überschritten, wonach nur Verordnungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig seien.
Die Post-Konkurrenten hatten ihre Klage Ende Januar eingereicht. Der Präsident des Arbeitgeberverbands Neue Brief- und Zustelldienste, Florian Gerster, hatte damals erklärt, die Post könne wegen ihrer Marktmacht den überhöhten „Monopollohn“ leicht abwälzen, bei der Konkurrenz seien hingegen 46 000 neu geschaffene Arbeitsplätze in Gefahr.
Tatsächlich entließ der insolvente Briefzusteller PIN zum 1. März ein Viertel seiner 11 400 Beschäftigten. Auch den verbliebenen 8 000 Mitarbeitern droht dem Unternehmen zufolge die Arbeitslosigkeit, wenn es nicht in den nächsten Wochen gelingt, einen Investor zu finden. Bis Mitte April soll über das endgültige Schicksal der Gruppe Klarheit herrschen. (Aktenzeichen: VG Berlin 4 A 439.07)

