| HANDELSBLATT, Samstag, 12. Januar 2008, 16:46 Uhr | ||||||||||||||||||||||||
Hintergrund | ||||||||||||||||||||||||
Stichwort: Mindestlohn | ||||||||||||||||||||||||
In der Mindestlohn-Debatte geht es derzeit meist um zwei Gesetze: das Entsendegesetz und das Mindestarbeitsbedingungengesetz von 1952. Vorgesehen sind zwei Wege hin zu Mindestlöhnen. | ||||||||||||||||||||||||
- Das Entsendegesetz greift für Branchen, in denen
mindestens 50 Prozent der Beschäftigten Tariflöhne erhalten. Auf
Antrag der Tarifpartner kann der Arbeitsminister den
vereinbarten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären. Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) stellt in einem Vermerk klar, es müsse „nicht zwingend“ zu einem Mindestlohn in allen Branchen kommen: Voraussetzung sei der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit nach dem Entsendegesetz oder die Feststellung des Hauptausschusses, dass ein Mindestlohn erforderlich sei. Die Gesetze im Überblick: Entsendegesetz: Allen Branchen steht die Aufnahme in das Entsendegesetz grundsätzlich offen. Die Bundesregierung kann dann einen tariflich vereinbarten Mindestlohn für alle Firmen eines Wirtschaftszweigs allgemeinverbindlich machen. Jüngstes Beispiel war zum Jahresanfang 2008 der Mindestlohn für Briefträger. Bereits länger gibt es den Mindestlohn am Bau, bei Gebäudereinigern und im Elektrohandwerk. Die SPD rechnet mit mindestens zehn weiteren Branchen. Wachdienste, Müllwirtschaft und Fleischer-Handwerk haben schon Verhandlungen mit der Gewerkschaft Verdi angekündigt. Voraussetzung für die Aufnahme in das Entsendegesetz ist: Tarifausschuss: In der Koalitionsrunde im Juni 2007 setzte die SPD durch, dass die Arbeitgeber im ständigen Tarifausschuss beim Arbeitsministerium die Ausweitung des Entsendegesetzes nicht blockieren können. Dieser Ausschuss setzt sich aus je drei – zumeist branchenfremden – Vertretern der Spitzenorganisationen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammen. Stellt eine Branche erstmals einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung, befasst sich damit zunächst der Tarifausschuss. Für ein Votum hat er drei Monate Zeit. Lässt er die Frist verstreichen oder stimmen mindestens zwei der sechs Mitglieder dem Branchen-Mindestlohn zu, kann der Arbeitsminister die Lohnuntergrenze per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Stimmen drei oder vier Mitglieder des Ausschusses ausdrücklich gegen den Mindestlohn, kann dieser immer noch in Kraft gesetzt werden – dann aber nur mit Zustimmung der Bundesregierung, also des Kabinetts. Mindestarbeitsbedingungengesetz: Für Wirtschaftszweige, in denen es keine Tarifverträge gibt oder eine Tarifbindung nur für eine Minderheit besteht, wird das Gesetz von 1952 aktualisiert. Hauptausschuss: Dieses auf Dauer einzurichtende Gremium prüft, ob in einer Branche ein Mindestlohn festgelegt werden sollte. Seine sechs Mitglieder sollen unabhängige Experten sein, die keine Repräsentanten einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation sein dürfen. Deren Spitzenorganisationen haben aber ein Vorschlagrecht für die Mitglieder, die vom Arbeitsminister berufen werden. Die Experten bestimmen einen zusätzlichen Vorsitzenden, der bei einem Patt den Ausschlag geben kann. Können sie sich nicht einigen, benennt die Bundesregierung einen Vorsitzenden. Fachausschuss: Dieser wird jeweils für betroffene Branchen gebildet und setzt sich aus sechs Experten zusammen, „die je zur Hälfte den Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehören“. Hinzu kommt ein unparteiischer Vorsitzender. | ||||||||||||||||||||||||
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