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HANDELSBLATT, Donnerstag, 20. Dezember 2007, 09:09 Uhr
Gerichtsentscheidung

Sparpolitik der Krankenkassen vor dem Aus?

Von Peter Thelen

Die 16 Allgemeinen Ortskrankenkassen dürfen bis auf weiteres mit der Arzneimittelindustrie keine Rabattverträge mehr schließen, um die seit Jahren aus dem Ruder laufenden Arzneimittelausgaben zu senken. In einem Grundsatzbeschluss machte das Oberlandesgericht Düsseldorf damit eine wichtige Bestimmung der Gesundheitsreform zur Makulatur.


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Für die AOK geht es um Einsparungen in Millionenhöhe. Foto: dpa
Bild vergrößernFür die AOK geht es um Einsparungen in Millionenhöhe. Foto: dpa
BERLIN. Mit der im April in Kraft getretenen Gesundheitsreform waren die Kassen ermächtigt worden, mit der Industrie Preisnachlässe zugunsten ihrer Versicherten auszuhandeln. Gleichzeitig wurden die Apotheken verpflichtet, vorrangig rabattierte Medikamente an die Versicherten abzugeben.

Für die AOK geht es um Einsparungen von mehreren hundert Millionen Euro im Jahr. Die Versicherten verlieren zunächst nur die Zuzahlungsbefreiung bei rabattierten Medikamenten. Auf lange Sicht dürften wegen steigender Arzneimittelausgaben aber auch ihre Kassenbeiträge steigen. Bereits im November hatten die Vergabekammern des Bundeskartellamts und der Bezirksregierung Düsseldorf das vor dem Abschluss stehende Ausschreibungsverfahren der federführenden AOK Baden-Württemberg für 2008 und 2009 gestoppt. Beide Kammern meinten, dass die AOK als öffentlicher Auftraggeber dem EU-Vergaberecht unterliege. Daher hätte sie die Rabatte nicht nur national, sondern EU-weit ausschreiben müssen. Zudem kritisierten sie, das gewählte Verfahren benachteilige mittelständische Unternehmen.

Nun verurteilte das OLG Düsseldorf (AZ: VII Verg 47/07 vom 18.12.2007) die AOK bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, keine Rabattverträge mehr zu schließen. Zugleich setzte sie das Hauptsacheverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Frage aus, ob die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts dem EU-Vergaberecht unterliegen. Mit dieser Entscheidung ist erst im Verlauf des Jahres 2008 zu rechnen.

Ausdrücklich stellte das OLG zudem fest, dass die Verwaltungsgerichte und nicht die Sozialgerichte für Rechtsstreitigkeiten um die Rabatte zuständig seien. Die AOK ist dagegen wie die Bundesregierung der Auffassung, dass für ihre Rabattverträge die Sozialgerichte zuständig sind. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im Sozialgesetzbuch. Sie hat daher beim Stuttgarter Sozialgericht die Genehmigung ihrer Rabattverträge für 2008 und 2009 im Eilverfahren beantragt.

Diese Strategie hat das OLG Düsseldorf nun erst einmal durchkreuzt. Der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) begrüßte, dass jetzt klar gestellt sei, dass die AOK auch dann keinen weiteren Rabattvertrag abschließen darf, wenn ihr ein Sozialgericht dies erlauben sollte.

Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung über die Rabattverträge hinaus. Seit Jahren versuchen die Kartellgerichte den Sozialgerichten ihre Zuständigkeit für die Kassen streitig zu machen, wenn deren Politik mit den Erwerbsinteressen von Dienstleistern und Unternehmen im Gesundheitsmarkt kollidiert. So hat das OLG Düsseldorf im Mai in einem anderen Fall den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob Kassen, wenn sie für Hilfsmittel mit Anbietern Rabatte aushandeln, als öffentliche Auftaggeber handeln und deshalb dem Vergaberecht unterliegen.

1989 hatten mehrere Kartellgerichte die von Sozialgerichten zuvor bestätigten Festbeträge auf Eis gelegt. So heißen die von den Kassen festgelegten Obergrenzen, bis zu denen diese den Preis eines Medikaments erstatten. Die Begründung: Kassen unterlägen wie jedes Unternehmen dem Kartellrecht. Daher dürften sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für rezeptpflichtige Arzneien nicht missbrauchen, indem sie der Industrie Erstattungsgrenzen setzen. Dieser Streit wurde allerdings am Ende vom EuGH zugunsten der Kassen entschieden.


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