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03.12.2007 
Erbschaftsteuerreform

Langer Atem macht sich für Erben bezahlt

von Axel Schrinner

Die geplante Erbschaftsteuerreform entlastet Erben von Unternehmen massiv – jedenfalls dann, wenn der Betrieb dauerhaft fortgeführt wird. Dies zeigen Berechnungen der Universität Mannheim für das Handelsblatt. Eine Musterrechnung zur Reform zeigt: Mittelständler profitieren stark bei Fortführung ihrer Betriebe. Doch die Reform hat auch Kehrseiten.

DÜSSELDORF. Entgegen aller Unkenrufe aus der Wirtschaft und Teilen der Union erreicht die Große Koalition damit ihr selbst gestecktes Ziel, Erben von Betriebsvermögen zu entlasten und die Steuer so umzustricken, dass sie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt. Die Karlsruher Richter hatten zum Jahresbeginn das jetzige Recht gekippt. Dieses und nächstes Jahr können Erben den Regierungsplänen zufolge zwischen altem und neuem Steuerrecht wählen – ein Fest für Steuerberater.

Allerdings habe die Reform auch Kehrseiten, betonen die Mannheimer Ökonomen Eva Broer und Christoph Spengel: Unternehmenserben, die den Betrieb nicht behalten wollen, sondern gleich weiterverkaufen, zahlen massiv drauf. Besonders Erben, die weder Ehepartner noch Kind des Verstorbenen sind, werden künftig kräftig zur Kasse gebeten. „Der Belastungsanstieg für Erben einer typischen kleinen Kapitalgesellschaft kann über 3 100 Prozent betragen“, sagte Broer dem Handelsblatt.


Tabelle  Infografik: So viel muss der Erbe zahlen


Die Erbschaftsteuerreform sieht vor, dass Betriebsvermögen marktnah bewertet wird. Es wird aber dadurch begünstigt, dass 85 Prozent des Firmenwerts erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn der Betrieb 15 Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme in zehn Jahren in keinem Jahr unter eine Schwelle von 70 Prozent der Lohnsumme der letzten fünf Jahre sinkt. Wird das Unternehmen nicht sofort verkauft, aber weniger als 15 Jahre fortgeführt oder die Lohnsummenregel verletzt, muss anteilig Steuer gezahlt werden. „Das dürfte zahlreiche Rechtsstreite provozieren“, so Broer.

Die Erbschaftsteuerbelastung richtet sich nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe, der Höhe der Erbschaft und der Art des Betriebsvermögens. Um die sehr komplexen Regeln vergleichbar zu machen, haben die Mannheimer Ökonomen anhand realer Bilanzdaten typische Unternehmen gebildet und die Folgen der Reform berechnet. Dabei unterstellen die Wissenschaftler einen unvorbereiteten Erbfall, bei dem keine Gestaltung hinsichtlich der Nachfolgeplanung stattgefunden hat.

Fazit: Unabhängig von Unternehmensgröße und Rechtsform sinkt die Belastung merklich, wenn das Unternehmen dem Gesetz entsprechend fortgeführt wird. Das Ausmaß der Entlastung ist freilich sehr unterschiedlich. Ein Kind, das eine mittelgroße Kapitalgesellschaft erbt, muss künftig nur noch knapp ein Viertel der heutigen Steuerlast zahlen. Erbt das Kind dagegen eine große Kapitalgesellschaft, muss es immerhin noch fast zwei Drittel der bisherigen Last schultern. Erben Tochter oder Sohn eine kleine Kapitalgesellschaft und führen sie fort, bleibt alles beim alten: Es wird keine Steuer fällig.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Verteilungsdiskussionen vorprogrammiert.

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