| HANDELSBLATT, Montag, 19. November 2007, 11:32 Uhr | ||||||||||||||||||||||||
Für Anlagen ab 2009 werden Gewinne beim Verkauf von Fondsanteilen direkt von der depotführenden Stelle gekürzt. Wenn Investoren mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz unterhalb der 25-Prozent-Marke liegen, können sie sich zu ihren Gunsten für eine Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalerträgen entscheiden. Sie können demnach in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Hausbank wird dafür eine Bescheinigung ausstellen. Wenn das Finanzamt aufgrund der vorliegenden Erklärung dann feststellt, dass eine Veranlagung für den Anleger ungünstiger wäre, bleiben die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt. Der Anleger muss keine zusätzlichen Anträge stellen. Das gilt für die Verwahrung von Fonds in einem inländischen Depot. Bei Verwahrung in einem ausländischen Depot sind dagegen Angaben in der Steuererklärung nötig. Besonderheiten gibt es bei der Behandlung offener Immobilienfonds. Inländische Mieterträge sind künftig abgeltungsteuerpflichtig. Ausländische Mieterträge werden meist im Ausland besteuert und sind hierzulande steuerfrei. Bei Verkauf einer Immobilie im Ausland wird der Gewinn regelmäßig im Ausland besteuert. Realisierte Gewinne aus inländischen Immobilien können nach zehn Jahren Haltedauer im Fonds steuerfrei ausgeschüttet werden. Komplizierter wird es bei der steuerlichen Behandlung ausländischer Wertpapierfonds und bei ausländischer Depotführung. Hier gibt es viele Detailregeln, über die sich der Anleger informieren sollte. Eine erste Anlaufstelle sind Informationsübersichten des Fondsverbandes BVI. Der Verband stellt diese Informationen (E-Mail an: » info@bvi.de) kostenlos zur Verfügung. Grundsätzlich gilt: Unter die neuen Vorgaben fallen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden, das Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden entfällt. Außerdem sind Veräußerungsgewinne einbezogen, die bisher nach einjähriger Haltedauer steuerfrei waren. Grundsätzlich werden jetzt alle Kapitalerträge, unabhängig aus welcher Quelle sie stammen, gleich behandelt. Es fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer an. Das bedeutet aus Anlegersicht: Kursgewinne werden künftig steuerlich schlechter, Zinseinnahmen steuerlich relativ besser behandelt als bisher – der letzte Fall gilt für Anleger mit Einkommensteuersatz über 25 Prozent. | ||||||||||||||||||||||||
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