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HANDELSBLATT, Donnerstag, 24. April 2008, 09:00 Uhr
Graffiti

Der etwas andere Anstrich

Grelle Linien, Fratzen und Buchstaben: Graffiti gehören in Städten inzwischen zum normalen Erscheinungsbild. Doch gerade in Mietshäusern regt sich häufig Protest gegen die Schmierereien. Was Mieter und Vermieter bei Graffiti beachten müssen.


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Für die einen Schmierereien, für die anderen ein Kunstobjekt: Graffiti entweien auch Mieter und Vermieter. Foto:
Bild vergrößernFür die einen Schmierereien, für die anderen ein Kunstobjekt: Graffiti entweien auch Mieter und Vermieter. Foto:

Kunstwerk: Nicht alle finden Graffiti hässlich. So ließ der Eigentümer eines zweigeschossigen Mietshauses im Rheinland die Fassade von Profi-Sprayern schmücken. Die Nachbarn hatten für so viel Kunst am Bau jedoch ebenso wenig Verständnis wie die Gemeindeverwaltung. Mit einem schriftlichen Bescheid wurde der experimentierfreudige Immobilienbesitzer angewiesen, seinem Anwesen unverzüglich wieder einen ortsüblichen einfarbigen Anstrich zu verpassen. Der Graffiti-Fan bemühte daraufhin die Justiz und bekam in zweiter Instanz Recht. Da das Anwesen am Ortsrand liege und nur von einer "losen Bebauung" umgeben sei, sei die Beeinträchtigung der Nachbarn relativ gering, argumentierten die Richter. Im Gegensatz zu Häusern in einheitlich gestalteten Ortszentren wiege in diesem Fall das Recht auf künstlerische Selbstentfaltung stärker, das Kunstwerk dürfe deshalb weiter prangen (Oberverwaltungsgericht Koblenz, 8 A 12820/96).


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Mietminderung: Nachdem Sprayer die Fassade seiner gemieteten Praxis verunstaltet hatten, forderte ein um seinen Ruf bei der Kundschaft besorgter Tierarzt den Vermieter auf, umgehend Abhilfe zu schaffen. Als dieser sich weigerte, minderte der Veterinär die Miete. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Solange eine Außenfassade keinen "verwahrlosten" Eindruck mache, habe ein gewerblicher Mieter weder einen Anspruch auf Renovierung noch auf Mietminderung. Anders könne es bei "Luxusimmobilien" aussehen, bei denen eine makellose Fassade zu den zugesicherten Eigenschaften gehöre. Um eine solche vornehme Liegenschaft handele es sich im vorliegenden Fall aber nicht (Amtsgericht Leipzig, 49 C 5267/00).

Renovierung: Ob Mieter einen Anspruch auf Graffiti-Beseitigung haben, hängt vor allem von der Umgebung ab. Erfolg vor Gericht hatten die Bewohner eines Mietshauses in Hamburg. Nach einer Ortsbegehung ordnete der Richter einen neuen Anstrich an: Die Schmierereien gingen deutlich über das in der Nachbarschaft übliche Maß hinaus (Amtsgericht Hamburg, 44 C 209/03). Auch bei einem Mietshaus in Berlin-Charlottenburg wurde eine weit überdurchschnittliche Verunstaltung konstatiert. Selbst in der von Graffitis übersäten Hauptstadt musste der Vermieter die Maler bestellen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, 233 C 47/06).

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 16, 14.04.2008.




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