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HANDELSBLATT, Dienstag, 15. April 2008, 16:07 Uhr
Vorläufigkeitsregelung wie bei der Pendlerpauschale

Steuerberatungskosten: Steuerbescheide gelten nur vorläufig

Die Kosten für den Steuerberater können wie früher vorerst weiter komplett auf der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Wegen offener Rechtsverfahren werden alle Steuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 in punkto Steuerberatungskosten für vorläufig erklärt.



Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten: Dank der aktuellen Regelung bleiben den Steuerzahlern langwierige Auseinandersetzungen mit dem Fiskus wohl erspart.
Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten: Dank der aktuellen Regelung bleiben den Steuerzahlern langwierige Auseinandersetzungen mit dem Fiskus wohl erspart.

dpa BERLIN. Das geht aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. Den Steuerzahlern bleiben damit langwierige Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern erspart.

Damit soll sichergestellt werden, dass eventuell zu viel gezahlte Steuern von Amts wegen erstattet werden, sollten die seit Anfang 2006 geltenden Einschnitte per Gericht wieder gekippt werden. Für die Rückzahlung muss vorher auch kein Einspruch eingelegt werden.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßte das Schreiben vom 14. April dieses Jahres: „Damit können die Steuerpflichtigen von einer für sie positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres Zutun profitieren.“ Die Proteste des Verbandes hätten sich ausgezahlt. Wenn die jetzige Regelung bestätigt wird, fällt nur der Vorläufigkeitsvermerk weg.

Zuvor waren schon die Steuerbescheide für 2007 in punkto Pendlerpauschale für „vorläufig“ erklärt worden. Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Neuregelung der Pendlerpauschale können Berufspendler für den Weg von der Wohnung zur Arbeit ohne Risiko wie früher 30 Cent vom ersten Kilometer an angeben.

Zum 1. Januar 2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Davon betroffen sind nur die seitdem gezahlten privaten Steuerberatungskosten. Dazu gehören etwa die mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung anfallenden Beratungskosten oder das Ausfüllen der Anlage „Kind“. Beruflich oder betrieblich veranlasste Steuerberatungskosten können weiter als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

In der Steuererklärung für 2007 können demnach sämtliche Beratungskosten wie bisher üblich eingetragen werden. Wenn der Steuerbescheid für 2006 schon älter als ein Monat ist und auch kein Einspruch eingelegt wurde, muss der Steuerzahler laut DStV mit den Kürzungen zumindest für dieses betreffende Jahr leben. Hintergrund des jetzigen Vorläufigkeitsvermerks ist ein seit kurzem beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren.


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Torsten Riecke


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