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HANDELSBLATT, Donnerstag, 1. Mai 2008, 09:00 Uhr
Handwerker

Bitte nicht bar

Auftraggeber für Handwerksarbeiten dürfen jährlich bis zu 600 Euro von der Steuer absetzen, wenn sie neben der Rechnung einen Überweisungsbeleg präsentieren. Ein Hausbesitzer aus Sachsen-Anhalt bezahlte seinen Dachdeckermeister bar – und hat folglich keinen Anspruch auf die Steuervorteile. Über die Revision muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.


Der Ein Hausbesitzer ließ sein Dach neu decken. Da der Dachdeckermeister schlechte Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden gemacht hatte, wollte er dafür Bargeld sehen. Der Hausbesitzer willigte einund bereute das schon bald, weil das Finanzamt ihm wegen des Cash-Deals Steuervorteile verweigerte. Seit 2006 dürfen Auftraggeber für Handwerkerarbeiten in ihrem Haushalt bis zu 600 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen – als "haushaltsnahe Dienstleistungen".


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Voraussetzung ist aber, dass sie neben der Rechnung einen Überweisungsbeleg präsentieren. Da der Mann das nicht konnte, habe er kein Recht auf den Steuerabzug, sagten die Beamten. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab ihnen jetzt recht (1 K 791/07). Dass der Steuerberater des Dachdeckers den Eingang des Geldes schriftlich bestätigte, konnte die Richter nicht umstimmen – ebenso wenig wie die Tatsache, dass das Bundesfinanzministerium erst Monate nach Abschluss der Arbeiten klargestellt hatte, unter welchen Bedingungen Steuervorteile für Handwerkerleistungen ab 2006 gewährt werden dürfen. Der Hausbesitzer ist in die Revision gegangen, abschließend wird deshalb der Bundesfinanzhof entscheiden (VI R 14/08).

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 17, 21.04.2008.




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