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15.05.2008 
EuGH-Urteil

Deutsches Verlustverrechnungsverbot ist rechtmäßig

Deutschland bleiben Steuerrückzahlungen in beträchtlichem Ausmaß erspart. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Donnerstag, dass die deutsche Regelung, die es Unternehmen verbietet, ausländische Betriebsstättenverluste mit Gewinnen des deutschen Stammhauses zu verrechnen, nicht gegen EU-Recht verstößt.

HB BRÜSSEL. Damit sind die Richter nicht den Empfehlungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston gefolgt, die in dieser Bestimmung eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit gesehen und darüber hinaus empfohlen hatte, eine Beschränkung rückwirkender Verlustverrechnung nicht zu genehmigen.

Das Urteil geht auf einen Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt Heilbronn und dem Lebensmittel-Discounter Lidl zurück. Die Behörde hatte sich geweigert, Verluste, die bei einer Luxemburger Lidl-Niederlassung angefallen waren, in Deutschland zur steuerlichen Verrechnung zuzulassen. In Luxemburg sei es möglich, solche Verluste auch später noch bei der Versteuerung der Einkünfte von Betriebsstätten geltend zu machen, hielt der Gerichtshof fest.

Der Gerichtshof stellte zwar auch fest, dass die deutsche Regelung, die eine steuerliche Verlustverrechnung für ausländische Betriebsstätten verbietet, die Niederlassungsfreiheit einschränkt. Jedoch lässt sich nach Auffassung der Richter diese Beschränkung rechtfertigen, da Deutschland und Luxemburg die Besteuerung in ihrem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilt hätten. Auch müssten die Mitgliedstaaten die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der Verluste verhindern können.

Das Gerichtsverfahren beruhte auf der Anfrage des Bundesfinanzhofs, der wissen wollte, ob die deutsche Regelung für die steuerliche Behandlung ausländischer Betriebsstätten mit dem Prinzip der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

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