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HANDELSBLATT, Montag, 21. April 2008, 09:00 Uhr
Kündigung

Privatdetektive im Café

Wird ein vermeintlich kranker Mitarbeiter bei der Ausübung eines Nebenjobs erwischt, darf der Chef erst dann eine Kündigung aussprechen, wenn er die Stellungnahme des Betriebsrates abgewartet hat. Kompliziert wird es, wenn detektivische Beweise dazukommen.


Als ein Mitarbeiter sich zum wiederholten Mal für mehrere Tage krank meldete, wurde der Chef misstrauisch und engagierte ein Detektivbüro. Und tatsächlich: Die Ermittler ertappten den vermeintlich Kranken, wie er in seinem nebenberuflich betriebenen Café arbeitete. Der Chef kündigte dem Mann umgehend – wurde danach aber von seinen Juristen aufgeklärt, dass die Kündigung ungültig sei, weil er die Stellungnahme des Betriebsrats nicht abgewartet habe. Als diese wenig später eintraf, schrieb der Chef kurzerhand eine zweite Kündigung selben Inhalts.

Das Landesarbeitsgericht München (LAG) erklärte auch diese für ungültig, weil der Betriebsrat nicht erneut um Stellungnahme gebeten worden sei. Zu Unrecht, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 965/06). Die unterbliebene erneute Aufforderung spreche nicht gegen die Gültigkeit der Zweitkündigung. Das LAG hätte diese nicht einfach aus formalen Gründen aufheben dürfen, sondern die detektivischen Beweise prüfen müssen. Das sei jetzt nachzuholen.

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 16, 14.04.2008.




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