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18.04.2008 
Wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht

Kündigung im Schnelldurchlauf

von Wolf Albin

Kündigungsschutzklagen können seit dem 1. April schneller zum Abschluss gebracht werden. Der Bundestag hat das Verfahren vor den Arbeitsgerichten wesentlich gestrafft. Vor allem gibt es jetzt die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht am Arbeitsort zu klagen. Umgekehrt beschneidet der Gesetzgeber wesentliche Rechte in den Klageverfahren vor den Sozialgerichten.

Kündigungsschutzklagen: Zu lange Verfahren sorgen in vielen Fällen für Unsicherheit. Foto: prLupe

Kündigungsschutzklagen: Zu lange Verfahren sorgen in vielen Fällen für Unsicherheit. Foto: pr

BERLIN. Sowohl die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände als auch der Deutsche Gewerkschaftsbund haben die Veränderungen in arbeitsgerichtlichen Verfahren (ArbGG) grundsätzlich begrüßt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es folgende Veränderungen: Arbeitsrechtliche Klagen können nun auch bei Arbeitsgerichten eingereicht werden, in deren Bezirken ein Arbeitnehmer zwar nicht wohnt, aber gewöhnlich arbeitet. Gerade für Berufspendler, Leiharbeiter und Außendienstmitarbeiter erleichtert diese Regelung den Rechtsschutz erheblich. Die bisherige Praxis hatte große Mühe, den sogenannten Gerichtsstand des Erfüllungsorts exakt zu ermitteln. Die Verfahren an den Gerichten selbst sollen zudem durch die Reform des Arbeitsgerichtsprozesses gestrafft werden. Vor allem die zu lange Dauer der Prozesse sorgte in vielen Fällen für Rechtsunsicherheit auf beiden Seiten, sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern.

Um hier Abhilfe zu schaffen, wird die Stellung des Vorsitzenden Richters deshalb zukünftig zulasten der ehrenamtlichen Richter merklich gestärkt. Der Vorsitzende Richter kann nunmehr eine Berufung oder eine Beschwerde ohne Rücksprache mit seiner Kammer zurückweisen. Ebenso entscheidet er allein über formelle Prozessfragen, wie über Einsprüche gegen Versäumnisurteile oder in Kostenentscheidungen. Damit sinkt der Einfluss von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern auf den Prozess.

Die oft verkürzt als Laienrichter bezeichneten ehrenamtlichen Richter werden nach dem ArbGG aus den Reihen der Interessenverbände rekrutiert. Insbesondere die Gewerkschaftsseite sah in der Expertenanhörung vor dem Arbeits- und Sozialausschuss des Bundestages im Februar die ehrenamtlichen Richter aus der praktisch bedeutsamen Frage der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile herausgedrängt.

Eine wichtige Neuerung für die Praxis ergibt sich im Kündigungsschutzverfahren. Bei einer verspätet drei Wochen nach Kündigung eingereichten Klage auf Kündigungsschutz werden künftig Klage und Zulassung des eingebrachten Rechtsmittels grundsätzlich verbunden. Praktisch häufige Verzögerungen über langwierige Prozesse darüber, ob eine verspätete Klage als unverschuldet doch noch zuzulassen ist oder nicht, werden künftig vermieden.

Zu Änderungen kommt es auch im Sozialrecht. Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger werden es zukünftig schwerer haben, ihr Recht zu bekommen. Der Bundestag will durch Einschränkungen im Rechtsschutz die durch die Hartz-IV-Gesetze ausgelöste Klagewelle in den Griff bekommen. Breite Kritik äußerten insbesondere die Sozialverbände, aber auch die Linke und die Grünen an den neuen Vorschriften im Sozialrecht.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Speziell die Rechte des Klägers werden stark beschnitten

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