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HANDELSBLATT, Dienstag, 11. März 2008, 10:17 Uhr
Massenkontrolle verstößt gegen Datenschutz-Grundrecht

Kennzeichenerfassung ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die automatische Erfassung von Autokennzeichen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Fahndungsmethode, die unter anderem in Hessen und Schleswig-Holstein praktiziert wird, verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie die Karlsruher Richter am Dienstag verkündeten.



Tatort Frankfurt: Hessischer Polizeibeamter mit einem Scanner des "Automatischen Kennzeichenlesesystems".  Foto: dpa
Bild vergrößernTatort Frankfurt: Hessischer Polizeibeamter mit einem Scanner des "Automatischen Kennzeichenlesesystems". Foto: dpa

HB KARLSRUHE. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag verletzen die Gesetze das Datenschutz-Grundrecht der Autofahrer. Nach Ansicht des Karlsruher Gerichts sind die Vorschriften zu unbestimmt. Es sei nicht geregelt, aus welchen Anlässen die Polizei per Videokamera Kfz-Kennzeichen mit den Fahndungsdaten abgleichen dürfe. Außerdem bleibe offen, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürften. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Drei Autofahrer aus Hessen und Schleswig-Holstein hatten gegen die grundlose Erfassung Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sahen ihr Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ verletzt und befürchteten, dass die Behörden mit den Daten Bewegungsbilder erstellen.

Das automatische Scannen ist in acht der 16 Bundesländer laut Polizeigesetz zumindest theoretisch bereits möglich: Neben Hessen und Schleswig-Holstein sind dies Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Auch auf Bundesebene ist eine entsprechende Regelung im Gespräch. In Baden-Württemberg ist die Methode zudem von diesem Sommer an erlaubt.

Gesetzgeber muss Regelungen anpassen

Zwar sind die Regelungen in den anderen Ländern formal noch nicht für verfassungswidrig erklärt. Nach dem Urteil werden sie die Gesetzgeber aber anpassen müssen.

Das Ablesen erfolgt entweder von stationären Einrichtungen oder von einem Polizeiwagen aus. Allein in Hessen wurden im Jahr 2007 über eine Million Kennzeichen automatisch gescannt und mit Fahndungslisten abgeglichen. Der Ertrag der Maßnahme ist umstritten. Nach Angaben der Kläger gab es in Hessen eine Trefferquote von nur 0,3 Promille. Gefunden wurden meist Autobesitzer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht zahlten.

Nach Argumentation der Kläger wird die Polizei mit den Gesetzen zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt. Außerdem sei der Verwendungszweck der Daten nicht hinreichend geregelt.

Die Länder halten dagegen die automatische Kennzeichenerfassung für verfassungsgemäß. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) sprach bei der mündlichen Verhandlung im November von einem „Grundrechtseingriff an der Bagatellgrenze“. Es gebe keinen Unterschied zu den herkömmlichen Polizeikontrollen. Dabei schreibt ein Polizist das Kennzeichen auf und startet dann selbst oder über einen Kollegen in der Wache eine Fahndungsabfrage.


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Lesen Sie weiter auf Seite 2: Zuständigkeit bislang ungeklärt


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Torsten Riecke


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