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HANDELSBLATT, Mittwoch, 16. April 2008, 15:20 Uhr
Investmentrecht

Investmentgesetz stärkt den inländischen Handelsplatz


Als Ende 2007 das neue Investmentgesetz in Kraft trat, schlug der Gesetzgeber gleich zwei Fliegen mit einer Klappe. Er sorgte für mehr Verbraucherschutz bei den offenen Immobilienfonds für das breite Publikum – und machte den deutschen Spezialfonds wettbewerbsfähiger.


DÜSSELDORF. Spezialfonds investieren Geld institutioneller Anleger. „Das neue Investmentgesetz ist ein Schritt nach vorn. Es stärkt den Finanzplatz Deutschland“, sagt Stefan Seip, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbandes BVI.

Vor zwei Jahren steckten die Immobilienpublikumsfonds in der Krise. Fonds nahmen zeitweise keine Anteile zurück. Anleger flüchteten aus den Fonds. Statt 85,1 Mrd. Euro wie Ende 2005 verwalteten die Fondsmanager ein Jahr später nur noch 75,5 Mrd. Euro. Mit aktuell gut 84 Mrd. Euro nähert sich das Volumen wieder dem Stand vor der Krise an. Auf dem Spezialfonds-Sektor hieß die Devise: Verhindert den Exodus nach Luxemburg. Deutsche Fondsanbieter gründeten Gesellschaften im benachbarten Großherzogtum und legten dort Fonds auf – so etwa die Münchener-Rück-Tochter Meag. Argumente für das luxemburgische Vehikel FCP waren schnell gefunden. Etwa dieses: Der FCP darf 100 Prozent des Vermögens in Objektgesellschaften investieren, ein deutscher Fonds nur 49 Prozent. Außerdem erlaubten die Luxemburger ab Februar 2007 Privatanlegern in dort aufgelegte Spezialfonds zu investieren, sofern sie binnen eines Jahres 1,25 Mill. Euro einlegen. Außerdem: Vom Ertrag der Investition im Nachbarland kann der deutsche Fiskus nicht sofort Abgeltungsteuer abziehen.

Mit dem neuen Investmentrecht wurde auch der Kauf ausländischer Immobilien erleichtert. In Asien – eine der großen Zielregionen – werden Immobilien nicht direkt gekauft, sondern die Gesellschaft erworben, die ein Gebäude besitzt. Zwar darf der Wert solcher Objektgesellschaften wie früher nicht mehr als 49 Prozent des gesamten Fondsvermögens überschreiten. Doch eine Objektgesellschaft, die vollständig im Besitz des Fonds ist, geht nicht in die Quote ein. Die Grenze für Minderheitsanteile der Fonds wurde von 20 auf 30 Prozent heraufgesetzt.

In der Krise haben Anleger lernen müssen, dass es Ausnahmen vom Recht der börsentäglichen Anteilsscheinrückgabe gibt. Nun gestattet der Gesetzgeber es Fondsanbietern von vornherein, Höchstgrenzen für die Rücknahme zu definieren und bei deren Überschreitung Fristen für die Rücknahme zu setzen. Um Reits zu fördern, dürfen Fonds zusätzlich zur fünfprozentigen Aktienquote weitere fünf Prozent in Reits investieren.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Die Erfolgsgeschichte.


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