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HANDELSBLATT, Dienstag, 29. April 2008, 09:00 Uhr
Hausbesitzer

Wenn die Solaranlage Unmut weckt

Rasant steigende Öl-, Gas- und Strompreise machen Solarzellen bei Hausbesitzern immer beliebter. Doch wenn sich die Behörden oder die Nachbarn querstellen, werden Richter zu Energieberatern. Ob Flachdach, Garage oder Fachwerkhaus – was Sie bei der Installation einer Solaranlage rechtlich beachten müssen.



Die Solaranlage auf den eigenen vier Wänden kann schnell zum Ärgernis werden. Foto: Archiv
Bild vergrößernDie Solaranlage auf den eigenen vier Wänden kann schnell zum Ärgernis werden. Foto: Archiv

Flachdach: In einer Reihenhaussiedlung in Oberbayern gärte es: Ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft hatte sein Flachdach mit einer Solaranlage bestückt, ohne vorher die Nachbarn zu fragen. Die auf der Rückseite schwarz gefärbten Platten ragten jetzt im 45-Grad-Winkel in den bajuwarischen Himmel. Als der eigenmächtige Stromsparer sich weigerte, die Kollektoren wieder zu entfernen, zogen die Miteigentümer vor Gericht. Die Solaranlage sei eine "bauliche Veränderung" und deshalb zustimmungspflichtig. Richtig, sagten die Richter. Auch in einer Reihenhaussiedlung gehörten Dächer "zwingend" zum Gemeinschaftseigentum. Der umweltfreundliche Zweck heilige nicht die Mittel, der Mann müsse die Anlage entfernen - oder versuchen, sie so umzubauen, dass eine "mehr als nur ganz geringfügige Sichtbeeinträchtigung nicht mehr gegeben ist" (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 Z BR 2/00).


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Garage: Erfolgreicher war ein Wohnungsbesitzer, der seine Solaranlage nicht auf das Hausdach, sondern auf die in einiger Entfernung stehende Garage montiert hatte. Da die Anlage nur 0,8 Quadratmeter groß sei, dürfe sie stehen bleiben, entschieden die Richter. Eine "optische Beeinträchtigung" sei wegen der Distanz zum Wohnhaus nicht gegeben, und auch von einer Beschädigung des Gemeinschaftseigentums könne keine Rede sein. Schließlich seien die Kollektoren fachmännisch montiert worden (Bayerisches Oberstes Landesgericht 2 Z 147/01).

Fachwerk: Schwer haben es Eigentümer von Gebäuden in historischen Stadtzentren. Am eigenen Leib erfuhr das ein Niedersachse, der auf dem Dach seines Hauses aus dem 18. Jahrhunderts eine anthrazitfarbene, im Sonnenlicht glänzende Fotovoltaikplatte angebracht hatte. Das Einschreiten der Denkmalschutzbehörde ließ nicht lange auf sich warten. Vor Gericht hatte der Stromsparer keinen Erfolg: Der "außerordentlich auffällig sichtbare Einbruch neuzeitlicher Dachfunktionen" sei ein "ganz erheblicher Eingriff" in den denkmalgeschützten Stadtkern. Immerhin ließen die Richter dem Mann eine Hintertür: Er könne die Kollektoren auf der weniger sichtbaren Nordseite des Daches anbringen - wo die Sonne aber deutlich schwächer strahlt (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 1 LB 16/05).

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 17, 21.04.2008.




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Torsten Riecke


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