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HANDELSBLATT, Freitag, 9. Mai 2008, 12:28 Uhr
Swap-Geschäfte

Erneute Schlappe für die Deutsche Bank

Von Hans G. Nagl

Im Rechtsstreit um den Verkauf hochriskanter Zinswetten hat die Deutsche Bank erneut eine Niederlage kassiert. Der Branchenprimus muss Schadensersatz an einen Mittelständler aus Südhessen zahlen. Mit dem Urteil wird die Auseinandersetzung um die umstrittenen Swap-Geschäfte erneut angeheizt.



Nach Meiung des Landgerichts Frankfurt hat die Deutsche Bank nicht nachvollziehbar über Risiken informiert. Foto: dpa
Bild vergrößernNach Meiung des Landgerichts Frankfurt hat die Deutsche Bank nicht nachvollziehbar über Risiken informiert. Foto: dpa

FRANKFURT. Gemäß einem Urteil des Landgerichts Frankfurt muss die Deutsche Bank wegen hochriskanter Zinswetten einem Mittelständler aus Südhessen 240 000 Euro Verlust ersetzen. Zudem muss der Finanzkonzern weitere Belastungen über maximal 560 000 Euro freistellen.

Damit wird die Auseinandersetzung um die umstrittenen Swap-Geschäfte, die bislang zu rund 20 Klagen von Firmen und Kommunen geführt hat, erneut angeheizt. Zumal die 4. Zivilkammer neue Angriffspunkte gegen die hundertfach verkauften Kontrakte ausgemacht hat. Die Vertreter der klagenden Firma, die Anwaltskanzlei Kälberer & Tittel, sprach von einem „doppelten Grundsatzurteil“ und bereitet nach eigenen Angaben nun ähnliche Klagen gegen IKB und Berenberg Bank vor.

Experten gehen allerdings davon aus, dass die Auseinandersetzung letztlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wird. Die Deutsche Bank hat bereits Berufung eingelegt. „Die in dem Urteil angesprochenen Punkte sind von anderen Gerichten nicht moniert worden“, stellte ein Sprecher klar.

Mit den Swap-Geschäften hatten Stadtkämmerer und Manager versucht, ihre Zinslast zu drücken. Sie setzten auf den Abstand zwischen kurz- und langfristigen Zinsen, der sich aber ab 2005 stetig verringerte. In der Konsequenz führte dies zu harschen Verlusten. Das Landgericht Frankfurt kam nun zu dem Schluss, dass die Deutsche Bank nicht nachvollziehbar über die Risiken informiert, sondern sie „vielmehr unterdrückt“ habe. Zudem bestehe eine Pflicht des Verkäufers, angemessen über sein wirtschaftliches Eigeninteresse zu informieren – also praktisch seine Marge offenzulegen.

In einem ähnlichen Verfahren mit einem kommunalen Betrieb in Würzburg hatte die Bank zumindest eine Teilschuld hinnehmen müssen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Kläger leer ausgegangen sind. Branchenkreisen zufolge gibt es zudem mehrere außergerichtliche Einigungen mit Mittelständlern. Der Druck auf die Bank, sich zu vergleichen, dürfte durch das Urteil eher gewachsen sein.


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