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14.05.2008 
Streit um 51 Lippenstifte

Polizei muss sichergestellte Gegenstände nicht immer zurückgeben

Die Polizei muss sichergestellte Gegenstände auch nach Einstellung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nicht immer zurückgeben. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

dpa KOBLENZ. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, ging es im konkreten Fall um originalverpackte Kosmetikartikel, die Polizisten bei einer Hausdurchsuchung gefunden hatten. Nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt worden war, verlangte die Klägerin die Rückgabe von unter anderem 51 Lippenstiften und 44 Nagellackfläschchen. Zu Unrecht, urteilte das Gericht (Az. 5 K 1802/07.KO).

Die Klägerin habe keine Kassenbons für den Kauf der Kosmetika vorlegen können, hieß es zur Begründung. Auch andere Indizien sprächen dagegen, dass die Frau tatsächlich Eigentümerin der Gegenstände sei. So habe sie beispielsweise in dem Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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