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30.03.2008 

Zumindest einige positive Änderungen gibt es aber auch. So wurden beispielsweise rückwirkend zum 1. Januar 2007 neue Förderungen für ehrenamtliche Helfer und für Spenden eingeführt. Seitdem gelten bei der steuerlichen Berücksichtigung von finanziellen Zuwendungen deutlich höhere Grenzen. Zudem können Übungsleiter seit dem vergangenen Jahr bis zu 2 100 Euro statt wie zuvor bis zu 1 848 Euro steuerfrei erhalten.

Hinzu kommen noch Steuersparmöglichkeiten, die bereits vor einigen Jahren verabschiedet worden sind, aber häufig noch nicht vollständig genutzt werden. Ein Beispiel dafür sind die haushaltsnahen Dienstleistungen. So beteiligt sich der Fiskus auch für Kosten, die rund ums eigene Heim anfallen. Wer etwa eine Firma mit dem Putzen oder der Gartenarbeit beauftragt, kann sich 20 Prozent der Kosten später bei der Jahreserklärung erstatten lassen. Akzeptiert werden die Ausgaben bis zu einer Summe von 3 000 Euro; die Steuerschuld kann somit um 600 Euro sinken.

Wichtig ist dabei jedoch, die Vorschriften genau zu beachten. Denn zum einen werden nur Personal-, nicht jedoch Materialkosten anerkannt. Zudem müssen die Zahlungen nicht nur mit Rechnungen, sondern auch den entsprechenden Überweisungsbelegen nachgewiesen werden. Diese müssen zwar nicht mehr direkt beim Finanzamt eingereicht werden, die Beamten können die entsprechenden Unterlagen aber jederzeit einfordern.

Sorgfalt ist bei der Erklärung ohnehin geboten. "Nur wer die Fristen und Formerfordernisse einhält, kann sein Recht auch durchsetzen", sagt Matthias Lamprecht, Steuerberater bei Hecker, Werner, Himmelreich & Nacken. Und auch sich vor der Steuererklärung zu drücken, ergibt keinen Sinn. Entweder entgehen einem so mitunter ordentliche Nachzahlungen. Und wenn man ohnehin verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, drohen noch zusätzliche Kosten wie etwa Verspätungs- oder Säumniszuschläge. Allein der Verspätungszuschlag kann bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer betragen.

Termindruck

Fristen
Wer verpflichtet ist, seine Steuererklärung abzugeben, muss dies bis Ende Mai des Folgejahres erledigen. Offiziell gibt es keine Verlängerung; wer gute Gründe hat, bekommt aber meistens mehr Zeit. Wer gegen den späteren Bescheid Einspruch einlegen will, hat dazu einen Monat Zeit.

Form
Bei der elektronischen Steuererklärung müssen nur noch wenige Belege wie etwa Spenden- oder Jahresbescheinigungen der Banken zum Finanzamt geschickt werden. Sämtliche Unterlagen sollten aber sorgfältig aufbewahrt werden, da die Beamten diese nachfordern können. Erst wenn der Bescheid bestandskräftig ist, müssen die Belege aus steuerlichen Gründen nicht mehr behalten werden.

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