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01.04.2008 

Sicherheiten sind sicher: Die rechtliche Position des Kreditnehmers ändert sich durch den Wechsel des Gläubigers grundsätzlich nicht - und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesunde oder notleidende Kreditforderungen handelt. Gegenüber dem neuen Gläubiger der Forderung kann der Schuldner alle Einwände geltend machen, die bei Abtretung der Forderung schon gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Dies schützt ihn grundsätzlich auch, wenn Sicherheiten bestellt sind, die in der Praxis über eine Sicherungszweckabrede mit der Forderung verknüpft werden. Daraus resultieren Rechte, die einer Inanspruchnahme der Sicherheit ohne fällige Forderung oder über den geschuldeten Betrag hinaus entgegenstehen. Der Schuldner kann außerdem bei Inanspruchnahme aus der fälligen Forderung die schrittweise Rückgabe bestellter Sicherheiten verlangen. Unternehmen wie Häuslebauer sind ebenso geschützt, wenn mit der verkaufenden Bank eine Stillhaltevereinbarung besteht, denn auch diese muss der Erwerber beachten.

Isolierte Grundschuld: Denkbar ist allerdings, dass beim Forderungsverkauf die Verknüpfung von Forderung und Sicherheit durch pflichtwidrige Übertragung ohne die Rechte und Pflichten aus der Sicherungszweckabrede aufgehoben wird. Insoweit kann es im Zusammenhang mit vollstreckbaren Grundschuldbestellungen zu Vollstreckungsmaßnahmen in Sicherheiten - vor allem Grundschulden - kommen, auch wenn die ursprünglich besicherte Forderung nicht fällig ist. Dass solche Fälle in der Praxis allerdings absichtlich vorkamen, ist nicht bekannt und auch nicht zu erwarten. Schließlich entspricht es dem Marktstandard, dass Erwerber die Verpflichtungen des Verkäufers aus den Sicherungszweckvereinbarungen übernehmen.

Im Fall der unberechtigten Inanspruchnahme aus einer isolierten Grundschuld kann der Sicherungsgeber Schadensersatzansprüche gegen das verkaufende Kreditinstitut geltend machen. Ob wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten wie vorgeschlagen ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch gegen den neuen Gläubiger zusätzliche Sicherheit schafft, ist fraglich, da dieser Anspruch nicht zwingend vor der Zwangsversteigerung schützt. Diskutiert wird auch, ob beim Erwerb einer isolierten Grundschuld von einer Bank nicht mit Einwendungen aus einer besicherten Forderung gerechnet werden muss.

Lesen Sie weiter auf Seite 3: Die Forderung nach mehr Transparenz.

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