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31.08.2004 
Anlegeranwalt erwartet Probleme für Anbieter

Göttinger Gruppe sieht BGH-Urteil positiv

von Reiner Reichel, Handelsblatt

Die Göttinger Gruppe sieht sich und ihr Anlagemodell der stillen Unternehmensbeteiligungen durch die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht gefährdet.

DÜSSELDORF. "Wir begrüßen grundsätzlich die mit dem BGH-Urteil einhergehende Verbesserung des Anlegerschutzes und erwarten bei gerichtlichen Entscheidungen - die Göttinger Gruppe und ihre Anleger betreffend - auch für die Zukunft keine wesentlichen Änderungen", nehmen die Göttinger zum BGH-Urteil vom 19. Juli 2004 Stellung. Der BGH hatte entschieden, dass Anleger, die unzureichend über die Risiken einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter aufgeklärt wurden, ihre Einlagen zurückfordern können (Az.: II ZR 354/02). Mit einer atypisch stillen Beteiligung tritt der Anleger nach außen hin nicht in Erscheinung. Er ist allerdings am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt.

Die Göttinger Gruppe hat als größter Anbieter von stillen Beteiligungen in den 90er-Jahren mehrere Milliarden Euro bei rund 80 000 Anlegern eingeworben. Unter den Bezeichnungen "SecuRente" und "PSP" wurden Ratensparpläne mit Laufzeiten über zehn, oft sogar 25 Jahre verkauft, die den Anlegern anfänglich Steuervorteile und später eine sichere Altersvorsorge bringen sollten. Das Anlagemodell wurde von anderen Beteiligungsanbietern auf dem unregulierten Grauen Kapitalmarkt vielfach kopiert.

Anlegerschützer warfen der Finanzfirma vor, ein Schneeballsystem zu betreiben und das Anlegergeld nicht gewinnbringend anzulegen. In den vergangenen Jahren forderten Anwälte im Auftrag ihrer Mandanten zunehmend die Rückzahlung der Einlagen von der Göttinger Gruppe - unter anderem wegen mangelhafter Risikoaufklärung.

Demgegenüber behaupten die Göttinger, sie hätten "über die Chancen und Risiken des Investments umfassend informiert". Den Forderungen stellen sie regelmäßig das so genannte Auseinandersetzungsguthaben gegenüber. Dies ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kündigung.

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