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06.06.2007 
Aktuelle Rechtsprechung

Fälschung: Anleger gewinnt

Fälscht ein Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft (AG) die Umsatzzahlen und veröffentlicht diese, sind er und die Gesellschaft schadensersatzpflichtig, wenn ein Anleger auf Grund dieser Veröffentlichung Aktien erwirbt, die sich als wertlos erweisen.

MÜNCHEN. Das hat das Amtsgericht München im Fall einer AG entschieden, die auf dem Gebiet der Telematik tätig ist, und 1999 an die Börse gegangen war. Bereits im Verkaufsprospekt aus dem Jahre 1999 wurde das Umsatzvolumen für 1998 zu hoch angegeben. Genauso wiesen die Bilanzen der Jahre 1999 bis 2001 überhöhte Umsätze auf. Die AG berief sich auf Geschäftsbeziehungen mit einer Firma in Hong Kong, die nicht existierten.

Zusätzlich gab der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft eine Vielzahl von ad hoc Meldungen heraus, in denen überhöhte Umsätze gemeldet wurden. Als der spätere Kläger daraufhin 50 Aktien zu einem Kurs von 50 Euro erwarb, rutschte der Kurs bis auf 2 Euro ab. Der Vorstandschef habe in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise den Käufer vorsätzlich geschädigt, befand das Amtsgericht. Deshalb müssten er und die Aktiengesellschaft den Kaufpreis zurückerstatten.

(Az.: 131 C 14756/05)

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