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30.10.2007 
Spekulationssteuer

Starke Verbündete für Steuer-Strategen

Wenn Anleger die gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Steuervorteile zu erzielen, finden sie zunehmend Verbündete unter den Richtern. Sie halten die rechtlichen Bestimmungen für eindeutig. Doch die Bundesregierung will die Regeln verschärfen.

Gestaltungsmissbrauch oder legitime Methode: Wenn Anleger sich Steuervorteile sichern wollen. Foto: ArchivLupe

Gestaltungsmissbrauch oder legitime Methode: Wenn Anleger sich Steuervorteile sichern wollen. Foto: Archiv

Anleger, die an eine Aktie glauben, aber vorübergehend ins Minus gerutscht sind, setzen oft auf eine spezielle Strategie: Sie verkaufen die Papiere kurz vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist und steigen danach direkt wieder ein. So können sie ihren Verlust, der nach Ablauf eines Jahres verfallen wäre, von anderen Aktiengewinnen abziehen und hinterher trotzdem von einem Kursanstieg profitieren. Finanzämter nehmen solche Deals jedoch genau unter die Lupe und reklamieren schnell "Gestaltungsmissbrauch" - mit der Folge, dass Verluste nicht abgezogen werden dürfen.


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Erfreulich: Die Gerichte sind immer öfter auf der Seite von Steuerstrategen. Wie im Fall eines Süddeutschen, der am 22. Dezember 250 Aktien mit 54 000 Euro Verlust verkaufte und am selben Tag mit derselben Anzahl wieder einstieg. Das Finanzamt strich den Verlust, doch das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte ihn an (1 K 51/06): Wenn Aktionäre Papiere in der Spekulationsfrist verkaufen, sei es egal, was sie bezwecken und was sie danach machen, so die Richter. Von Missbrauch könne keine Rede sein, weil es jedem freistehe, seine "rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere Steuerbelastung ergibt". Jüngst hatte schon das Finanzgericht Münster einem Anleger Recht gegeben, der nach zwei Tagen wieder eingestiegen war.

Aus Berlin droht jedoch Ungemach, weil die Regierung die Vorschriften zum Steuermissbrauch verschärfen will. Danach müssten Steuerstrategen künftig "beachtliche außersteuerliche Gründe" für ihr Vorgehen nennen können. Es ist aber fraglich, ob die schwammige Formulierung juristisch haltbar ist.

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 43, 22.10.2007


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