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05.11.2007 
Steuerhinterziehung

Keine Erbschaftssteuer ohne Beweis

Der Verdacht allein, Geld ins Ausland geschafft zu haben, um Erbschaftssteuer zu sparen, reicht nicht. Finanzbeamte müssen das auch beweisen können, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Eine Frau vererbte ihr gesamtes Vermögen ihrem Steuerberater, mit dem sie offenbar mehr verband als ein reines Mandantenverhältnis. Der Nachlass bestand aus Kapitalanlagen im Wert von einigen Hunderttausend Euro, der Rheinländer musste 115 000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Später erfuhr das Finanzamt, dass die Verstorbene zwei Jahre vor ihrem Tod eine hohe Summe anonym nach Luxemburg transferiert hatte. Die Beamten verdächtigten den Erben, auch dieses Geld erhalten, aber in der Erbschaftsteuererklärung verschwiegen zu haben. Da er inzwischen verstorben war, forderten sie von seiner Tochter und Alleinerbin eine Nachzahlung von 224 000 Euro.

Der Bundesfinanzhof stoppte die Beamten: Sie hätten nicht bewiesen, dass das Luxemburger Geld zur Zeit der Erbschaft noch vorhanden war. Beamte dürften auch bei "Auslandssachverhalten" nur Steuern nachfordern, wenn "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine Hinterziehung vorliege (II R 66/06). Der bewährte Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" gelte auch, wenn Erben bei der Aufklärung der Angelegenheit nicht kooperieren.

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 44, 29.10.2007


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