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12.11.2007 
Erbschaftsteuer

Richter stärken Hausbesitzer

Zahlreiche Familien haben in den vergangenen Jahren aus Angst vor einer steigenden Erbschaftsteuer Immobilien vorzeitig an die nächste Generation übertragen. Da es bei Schenkungsverträgen auf etliche Details ankommt, gibt es hinterher oft juristischen Ärger. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt zwei Prozesse mit positiven Urteilen für die betroffenen Familien beendet.

Im ersten Fall übertrug ein Vater sein Wohnhaus an den Sohn, dieser übernahm im Gegenzug die auf der Immobilie lastenden Schulden von 55 000 Euro. Für ihn war es trotzdem ein gutes Geschäft, da das Haus weitaus mehr wert war. Doch sein Vater hatte noch andere Schulden, und einer der Gläubiger forderte deshalb vom Sohn 110 000 Euro: Der Vater habe versucht, das Haus dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, und dafür müsse Sohnemann geradestehen und seinen Vermögensgewinn von 110 000 Euro abgeben.

Um die Ausgleichszahlung an Daddys Gläubiger kam er zwar nicht herum, aber der BFH stellte klar: Die Zahlung zählt zu den "Anschaffungskosten" (IX R 56/06). Da der Sohn das Haus teilweise vermietet, darf er jetzt wegen der Entscheidung deutlich höhere Abschreibungsraten von den Mieteinnahmen abziehen.

Im zweiten Fall hatte eine Unternehmerin ein Gebäude ausbauen lassen. Da die Immobilie ihrer Firma gehörte, bekam sie die an die Baufirmen gezahlte Mehrwertsteuer zurück. Als sie später die Hälfte des Gebäudes an ihren Mann übertrug, reklamierte das Finanzamt: Mit der Schenkung an eine Privatperson habe die Frau den Steuervorteil verspielt und müsse deshalb Mehrwertsteuer nachzahlen. Nein, sagte der BFH (V R 41/05). Die spätere Übertragung sei nicht steuerschädlich.

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 45, 05.11.2007


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