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26.02.2008 
Hintergrund

Stichwort: Liechtensteiner Stiftungsmodell

Liechtenstein gilt als eines der Lieblingsziele deutscher Steuerflüchtlinge. Eine Spezialität des dortigen Steuerrechts sind sogenannte Familienstiftungen.

ap FRANKFURT/M. Eine solche Stiftung bietet eigentlich die größtmögliche Sicherheit, weil nur der Liechtensteiner Rechtsanwalt und der Treuhänder den Namen des Stifters erfährt. Die Stiftungen müssen nicht öffentlich eingetragen werden.

Die steuerlichen Vorteile in Liechtenstein erscheinen auf den ersten Blick überwältigend: Denn das in die Stiftung eingebrachte Vermögen - mindestens 30 000 Franken (Rund 18 000 Euro) - wird in Lichtenstein mit gerade einmal einem Promille besteuert. Bei Vermögen über zehn Mill. Schweizer Franken halbiert sich die Kapitalsteuer noch einmal.

Die Stifter können den Stiftungszweck ändern oder ihre Stiftung sogar wieder auflösen. Der Stiftungszweck kann zudem frei gewählt werden - der Grund, weshalb nur ein Bruchteil der Stiftungen in dem Fürstentum gemeinnützig ist.

Die Erträge können auch zur Bestreitung der Ausbildungskosten für Kinder oder der Finanzierung des Lebensunterhalts von Angehörigen dienen. In die Stiftung können auch Unternehmensbeteiligungen eingebracht werden.

Bundesbürger, die Erträge aus Familienstiftungen beziehen, müssen diese in Deutschland versteuern. Doch die Versuchung, dies nicht zu tun, ist groß: Denn schließlich steht das Fürstentum Liechtenstein auf dem Standpunkt, dass der jeweilige Staat für das Eintreiben von Steuern selbst verantwortlich ist.

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