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16.04.2008 
Steuerhinterziehung

Geheime Akten sind tabu

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn muss Verdächtigen keine Einsicht in deren Akten gewähren. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (1 BvR 2388/03).

Die BZSt-Spezialabteilung "Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen" ist die bundesweite Sammelstelle für Daten über Steuerpflichtige, die im Ausland Kapitalerträge erzielen oder Gesellschaften besitzen. Ein Bürger hatte sich auf seine Auskunftsrechte nach dem Bundesdatenschutzgesetz berufen und die Behörde aufgefordert, ihm die über ihn gesammelten 13 Aktenordner vorzulegen.


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Doch die Verfassungshüter stellten klar: Die gesammelten Informationen seien für den Staat wertlos, sobald der Mann sie sehe. Schließlich könne er sich danach beispielsweise aus bereits von der Behörde erfassten Briefkastengesellschaften zurückziehen und auf anderen Wegen Steuern hinterziehen. Da das öffentliche Interesse somit wichtiger sei als das Informationsinteresse des Bürgers, dürfe die Behörde die geforderten Auskünfte verweigern.

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 15, 07.04.2008


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