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HANDELSBLATT, Montag, 12. November 2007, 22:03 Uhr
Ausstehende Forderungen

Recht haben und Recht bekommen in Russland

Von Christel Mindach, bfai

Kleinunternehmer und Mittelständler scheuen Rechtsstreit in Russland. Wie kommen deutsche Exporteure aber an ihre ausstehenden Forderungen? Ein deutscher Gerichtsstand ist wenig sinnvoll. Einen Ausweg bietet die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.


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Viele Unternehmer vertrauen auf einen deutschen Gerichtsstand und wähnen sich im eigenen Land im Vorteil. Da in den deutsch-russischen Beziehungen aber bislang ein Staatsvertrag zur Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen fehlt, lässt sich das Urteil in Russland nicht vollstrecken. Deshalb lautet die oft bittere Erkenntnis: „Außer Spesen nichts gewesen.“

Wer nicht vor einem russischen Wirtschaftsgericht klagen will, kann die Zuständigkeit eines Handelsschiedsgerichts vereinbaren, um eine vor Ort vollstreckbare Entscheidung zu erlangen. Dafür kommen sowohl Schiedsgerichte in Drittländern, als auch solche in den Ländern der streitenden Parteien infrage.

Unter den russischen Schiedsgerichten ist das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer Russlands (MKAS) besonders erfahren. Das MKAS ist berechtigt, wirtschafts- und außenwirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zu verhandeln, wenn eine der Parteien im Ausland ansässig ist, aber auch Streitigkeiten zwischen russischen Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung.

Erforderlich ist eine schriftliche, auf das MKAS bezogene Schiedsvereinbarung der Parteien. Seit 1. März 2006 gilt eine Neufassung der MKAS-Schiedsregeln, die ein vertrauliches Verfahren mit einem Abschluss binnen 180 Tagen nach Bildung des Schiedsausschusses sichert. Ein MKAS-Schiedsspruch ist vom Tag seines Erlasses an verbindlich und von der unterlegenen Partei freiwillig binnen der festgelegten Frist zu erfüllen. Ein solcher Schiedsspruch durchläuft nicht mehrere langwierige und teure Instanzen – wie bei Gerichtsverfahren im In- oder Ausland. Hält sich der unterlegene russische Schuldner nicht an den Schiedsspruch, kann der deutsche Gläubiger daraus die Zwangsvollstreckung direkt betreiben.

Des Weiteren können die Parteien die Art und Weise der Schiedsausschussbildung untereinander vereinbaren, sich im Verfahren selbst vertreten oder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, statt Russisch eine andere Verfahrenssprache wählen oder auch den Ort für die mündliche Verhandlung bestimmen. Der Schiedsausschuss muss seiner Sachentscheidung das materielle Recht zugrunde legen, das die Parteien vereinbart haben.

Kosten vorab prüfen Allgemein gilt: Wer sich streiten will, sollte prüfen, ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen. Im Fall des MKAS muss der Kläger die Registrierungsgebühr von 1.000 US-Dollar (US$) bei einer Forderung in ausländischer Währung einkalkulieren. Hinzu kommen Schieds- und Honorargebühren, wobei die Registrierungsgebühr darauf angerechnet wird.

Am kostengünstigsten ist ein Verfahren vor einem Einzelschiedsrichter. Dann reduziert sich die Schiedsgebühr um 20 Prozent. Ein solches Verfahren kommt bei einfachen Sachverhalten und einem Streitwert von bis zu 25.000 US$ in Betracht. Dafür können die Parteien weder das Verfahren noch die Person des Einzelschiedsrichters frei wählen. Darüber entscheidet das Präsidium.


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