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16.04.2008 

Doch müssen deutsche Handwerker in Polen keine Wiederholungsprüfung ablegen, da deutsche Befähigungs- und Qualifizierungsnachweise anerkannt werden. Denn handwerkliche Berufe setzen keine staatliche Anerkennung voraus; für solche (betrifft zum Beispiel Ärzte oder Lehrer) hat die EU Richtlinien entwickelt, mit deren Hilfe die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen geregelt wird. Eine Sprachprüfung verlangt zumindest das Handwerksgesetz nicht.

Nach dem Entwurf einer Gesetzesnovelle, die der ZRP im Frühjahr 2008 (erneut) ins Parlament einbringen will, sollen Handwerker, die Berufe ausüben, welche eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Vermögen bilden können (vier Fallgruppen), künftig ein zur Ausübung ihrer Arbeit qualifizierendes Zertifikat erlangen müssen.

Sollte diese Regelung eines Tages in Kraft treten, so müssten sich deutsche Handwerker ihre entsprechende Befähigung formal anerkennen lassen (laut ZRP würde es dabei keine neuen Prüfungen geben, vielmehr würde es sich um eine reine Formalität handeln). Folgende Bereiche zählen nicht zum Handwerk: Gastronomie, Transport, Hotelwesen, Handel, freie Berufe, Dienstleistungen im Gesundheitswesen, Dienstleistungen und Tätigkeiten von Künstlern und Fotografen.

Für die Erbringung handwerklicher Leistungen in Polen - wie generell im EU-Ausland - gilt das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit. Das heißt, dass nicht nur Freiberufler, sondern auch deren beziehungsweise Unternehmen mit deren abhängig beschäftigten Personal solche Tätigkeiten in Polen ausführen dürfen.

Polnisches Wirtschaftsrecht maßgeblich

Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes, in dem die Leistung erbracht wird. Deutsche Dienstleister, die in Polen arbeiten, unterliegen grundsätzlich polnischem Arbeits-, Steuer-, Gewerbe- und Handwerksrecht.

So fällt bei Handwerksleistungen, die Deutsche in Polen erbringen, die polnische Umsatzsteuer an. Für Bauleistungen im "sozialen Wohnungsbau" - ein in Polen sehr weit gefasster Begriff, der Wohnungen bis zu einer Fläche von 150 qm und Einfamilienhäuser bis zu 300 qm einschließt - gilt zumindest bis zum Jahr 2010 ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.

Damit sollen durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Baumaterialien von 7 auf 22 Prozent entstandene Mehrkosten aufgefangen werden. Der ermäßigte Steuersatz gilt ebenso für Dienstleistungen in den Bereichen Innenausstattung, Frisöre sowie Reparaturen von Fahrrädern und Schuhen.


Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai).

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