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10.04.2008 
Schadenersatzklagen

IKB-Aktionäre müssen sich noch gedulden

Die klagenden Aktionäre der IKB müssen sich gedulden. Das Düsseldorfer Landgericht will seine Entscheidung über die Schadenersatzklagen erst am 12. Juni bekanntgeben, wie der Vorsitzende Richter Michael Meurer am Donnerstag ankündigte.

HB DÜSSELDORF. Dann will er auch verkünden, ob es bei der IKB zu einem Musterverfahren kommt, wie es derzeit gegen die Deutsche Telekom läuft. Zu den Aussichten dafür wollte sich Meurer nicht äußern. Eine gütliche Einigung schloss der Richter allerdings aus.

Aktionäre der IKB wollen Ansprüche gegen das Geldhaus und dessen Vorstand durchsetzen. Die Düsseldorfer Bank hatte sich mit Ramschhypotheken in den USA verspekuliert und stand im Sommer 2007 kurz vor der Pleite. Nur durch milliardenschwere Rettungsaktionen der Hauptaktionärin KfW, des Bundes und anderer Banken konnte das Institut gerettet werden. Der Kurs der IKB -Aktie brach seit Beginn der Krise mehr als 80 Prozent ein.

Die Kläger werfen der IKB nun vor, in einer Pflichtmitteilung am 20. Juli 2007 falsche Tatsachen zum vorläufigen Quartalsergebnis veröffentlicht und Anleger zum Kauf von IKB -Aktien animiert zu haben. Spekulationen über mögliche Belastungen aus US-Hypotheken seien zurückgewiesen worden, nur eine Woche später habe es eine Gewinnwarnung gegeben. Diese löste die Krise der Bank aus. Die klagenden Aktionäre kauften allesamt innerhalb der Zeitspanne der beiden Mitteilungen Aktien der IKB. Ein klagendes Ehepaar erwarb zum Beispiel am 26. Juli 2007 für 50 000 Euro Papiere der IKB und verlor mit dem dann erfolgten Wiederverkauf der Aktien nach Aussagen seines Anwalts mehrere tausend Euro.

Insgesamt liegen dem Düsseldorfer Landgericht 46 Klagen vor, die alle einzeln verhandelt werden müssten, sollte es nicht zu dem von den Klägeranwälten beantragten Musterverfahren kommen. Richter Meurer hat davon nur zwei auf dem Tisch. Die anderen Verfahren sollen vor anderen Kammern verhandelt werden. Weist Meurer die Klagen ab, kommt es für eine Musterklage auf die Entscheidungen der anderen Kammern an.

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