Umso wichtiger ist, dass das Portabilitäts-Problem der U-Kasse gelöst wird. Denn der Arbeitnehmer kann von seinem neuen Arbeitgeber nicht verlangen, den Rückdeckungsvertrag der U-Kasse zu übernehmen. Noch schlimmer: Er darf die Police nicht einmal privat weiterführen. Die Police wird vielmehr gekündigt, oder die Zusage bleibt am alten Arbeitgeber hängen. Der Arbeitnehmers erhält zum Zeitpunkt seines Ausscheidens den aktuellen Wert der Rückdeckungspolice mitgeteilt. Damit beginnt das Problem. In den Anfangsjahren liegt häufig eine Unterdeckung vor. Das heißt, der Vertragswert liegt unter den bis dahin eingezahlten Beiträgen. Das liegt daran, dass solche Policen üblicherweise zunächst die Kosten für den Abschluss, etwa die Vertreterprovision, abziehen. Seit Jahresbeginn müssen die Abschlusskosten allerdings auf fünf Jahre verteilt werden. "Dadurch bergen Neuabschlüsse kein Haftungsrisiko mehr", sagt Grimm.
Aber für alle älteren Verträge gilt: Liegt beim Jobwechsel eine Unterdeckung vor, verlangt das Vertragsgesetz vom Versicherer, die Police zu kündigen. Dadurch wird der Verlust erst realisiert und der Arbeitnehmer verliert Geld. Doch letztlich könnte das Risiko doch wieder am Arbeitgeber hängen bleiben: Das Landesarbeitsgericht München hat gerade erst den Arbeitgeber in einem solchen Fall zum Ersatz des Schadens verurteilt. Das Urteil (Aktenzeichen 4Sa.1152/06) ist zwar noch nicht rechtskräftig, sorgt jedoch für erhebliche Unsicherheit. Die höchstrichterliche Klärung beim Bundesarbeitsgericht steht bevor.
Inzwischen arbeitet der GDV an einer branchenweiten Lösung zur Übertragung von Ansprüchen aus rückgedeckten U-Kassen. Berater Grimm hat mit der UKDW derweil eine pragmatische Lösung geschaffen. Das Manko der Portabilität umgeht er dadurch, dass die UKDW nicht nur mit einem, sondern mit allen Versicherern zusammenarbeiten kann. Der Vertrag muss dann nicht gekündigt werden. Vielmehr kann der neue Arbeitgeber Mitglied der UKDW werden, um den Alt-Vertrag seines neuen Mitarbeiters dort fortzuführen.
Betriebsrenten im Überblick
Vielfalt In Deutschland können Betriebsrenten über Pensionsrückstellungen (Direktzusage) im Unternehmen angespart oder auf Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen oder Pensionsfonds ausgelagert werden. Jeder dieser sogenannten Durchführungswege hat seine spezifischen Vor- und Nachteile.
Höchstbeiträge In eine Direktversicherung, Pensionskasse oder-fonds dürfen maximal 4 344 Euro pro Jahr (362 Euro monatlich) steuerfrei eingezahlt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Diese Grenzen gelten auch für die Auslagerung bestehender Pensionsrückstellungen aus der Bilanz. Nur die Unterstützungskasse bietet eine unlimitierte Auslagerung.
Portabilität Kündigt der Arbeitnehmer, hat er Anspruch darauf, seine Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen - wenn sie über einen Pensionsfonds, die-kasse oder eine Direktversicherung läuft (§ 4 BetrAVG). Für die Unterstützungskasse gibt es noch keine Übertragungsregelung (Portabilität).
