| HANDELSBLATT, Donnerstag, 29. März 2007, 07:00 Uhr | ||||||||||||||||||||||||
Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen | ||||||||||||||||||||||||
Altersvorsorge: Finanzgericht beschränkt Absetzbarkeit | ||||||||||||||||||||||||
Beiträge zur Altersvorsorge, die 2005 gezahlt wurden, sind keine vorweggenommenen Werbungskosten, die in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden können. Dies hat das FG Köln entschieden. | ||||||||||||||||||||||||
Der Senat widersprach damit der Auffassung der 30-jährigen Klägerin, dass die Altersvorsorgeaufwendungen unbeschränkt abziehbar sein müssten, weil sie zukünftig zu steuerpflichtigen Alterseinkünften führten. Ein Werbungskostenabzug kommt nach Ansicht der Kölner Finanzrichter nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Aufwendungen zwingend dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen hat. Das Gericht hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Das Verfahren wird von der Finanzverwaltung als Musterverfahren geführt. Entsprechende Einspruchsverfahren können mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden (Az.: 12 K 2253/06). | ||||||||||||||||||||||||
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