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06.04.2005 
Anleger können das neue Abkommen zur Zinsbesteuerung auf legale Weise umgehen

Löchrig wie ein Schweizer Käse

von Jan Dirk Herbermann, Genf

Am 1. Juli tritt das Abkommen zur Zinsbesteuerung zwischen der EU und der Schweiz in Kraft. Ein Geldsegen für die klamme Kasses des deutschen Finanzministers wird aber ausbleiben. Es gibt genug Schlupflöcher für Anleger.

Damit sie nicht von Hans Eichels Mannen abkassiert werden, sollten Anleger die Schlupflöcher kennen. Foto: dpaLupe

Damit sie nicht von Hans Eichels Mannen abkassiert werden, sollten Anleger die Schlupflöcher kennen. Foto: dpa

GENF. Laut Schätzungen horten Bundesbürger Vermögenswerte von bis zu 500 Milliarden Euro im kleinen Nachbarland – ohne den deutschen Fiskus zu informieren. Klar, dass Berlins klammer Finanzminister Hans Eichel schon lange ein Auge auf die Schweizer Konten seiner Landsleute geworfen hat. Ab dem 1. Juli 2005 erhofft sich Eichel einen warmen Geldregen aus Helvetien. Ab dann gilt das Abkommen zur Zinsbesteuerung zwischen der EU und der Schweiz – Steuerflüchtlinge sollen zahlen. Nur: „Das ganze Abkommen ist eine Farce“, sagen Experten wie der Münchner Finanzautor Hans-Lothar Merten. „Die Lücken in der Vereinbarung sind so groß wie die Löcher im Schweizer Käse.“

Die Vereinbarung legt helvetischen Banken auf, schrittweise von 15 Prozent über 20 Prozent bis zu 35 Prozent der Zinseinkünfte von EU-Europäern einzubehalten, die Guthaben in der Eidgenossenschaft halten. Zinsen auf Treuhandanlagen, Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen etwa sind betroffen. Der „Steuerrückbehalt“ fließt weiter an den Schweizer Staat, der verteilt einen Großteil der Einnahmen an die Herkunftsländer der Bankkunden. „Der ganze Ablauf ist anonym“, erklärt James Nason, Sprecher der Schweizerischen Bankiervereinigung. „Natürlich kann jeder Deutsche sein Konto in der Schweiz dem Finanzamt in der Bundesrepublik melden. Dann wenden wir das Abkommen nicht an.“

So viel Steuerehrlichkeit muss jedoch nicht sein; denn die Vereinbarung bietet drei effiziente Ausweichstrategien, alle ganz legal.

Das Abkommen gilt nur für natürliche Personen. „Zinszahlungen an juristische Personen werden vom Abkommen nicht erfasst“, heißt es in einer Anleitung der Bankiervereinigung. Mit Hilfe Schweizer Anwälte können deutsche Anleger rasch ein Schweizer Unternehmen gründen, juristische Personen wie eine AG nach helvetischem Recht lassen sich für einige tausend Franken etablieren.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Schweizer Banken reißen Schlupflöcher auf.

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