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HANDELSBLATT, Samstag, 10. Mai 2008, 00:00 Uhr
Nicht alles erlaubt

Die Grenzen von Balkonien

Die ersten warmen Tage kommen. Alle zieht es raus, auch auf Balkon und Terrasse. Doch das ungestörte Vergnügen endet oft genug in Streitereien mit Nachbarn, und dabei geht es nicht immer nur um das leidige Thema Grillen und Lärmen, sondern auch ums Verkleiden und Entkleiden.


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Der Sommer kommt. Foto: dpa
Bild vergrößernDer Sommer kommt. Foto: dpa

HB KÖLN. Endlich Sommer, endlich raus. Wer nicht das Privileg genießt, die warme Jahreszeit im eigenen Garten verbringen zu können, freut sich wenigstens auf ein paar Stunden auf dem Balkon. Hier sind die Sonnenfreunde aber nicht allein; Nachbarn bekommen vieles mit – und ärgern sich über Manches. Oft landen die Streitigkeiten vor Gericht, wie die Experten des Internet-Portals „Anwalt-Suchservice“ berichten.

Streit um Sichtschutz

Viele Mieter, die auf ihrem Balkon sonnenbaden wollen, haben es verständlicherweise nicht gerne, dass man sie dabei beobachtet. Sie wünschen sich daher dort einen Sichtschutz. Doch nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt. Markisen oder Balkonverglasungen darf der Mieter zum Beispiel nicht auf eigene Faust anbringen. Oft handelt es sich bei beidem um bauliche Veränderungen. Diese seien ohne Genehmigung des Hauseigentümers nicht zulässig, urteilte jetzt wieder das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95).


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Kein geschlossener Raum

Auch das Anbringen von Vorhängen und Verkleidungen, die den Balkon nach außen völlig abschließen, ist dem Mieter nicht gestattet (Amtsgericht Münster, Az. 48 C 2357/01). Bei einem Balkon, so das Gericht, handle es sich um einen offenen Gebäudevorbau, den der Mieter nicht eigenmächtig in einen geschlossenen Raum verwandeln dürfe.

Bast-Sichtschutz erlaubt

Erlaubt ist nach Ansicht des Amtsgerichts Köln dagegen das Anbringen eines Bast-Sichtschutzes an der Balkonbrüstung. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser nicht höher ist als das Geländer und dass die Außenfassade des Hauses durch die Verkleidung nicht verunstaltet wird (Az.: 212 C 124/98).

„Frühlingsgefühle“ auf dem Balkon

Doch auch Mieter, die sich eher zu wenig als zu viel Gedanken um den Schutz ihrer Privatsphäre machen, können in Schwierigkeiten geraten. So geschehen in einem vom Amtsgericht Bonn entschiedenen Fall. Eine Mieterin hatte sich mit ihrem Freund auf dem Balkon vergnügt und ihren „Frühlingsgefühlen“ freien Lauf gelassen. Die Nachbarn wurden unfreiwillig Zeugen des Ganzen und beschwerten sich beim Vermieter. Die freizügige Dame kassierte daraufhin eine Abmahnung. Zu Recht, wie das AG Bonn entschied (Urt. v. 17.5.06, Az. 8 C 209/05). Wer auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses, der zudem von einem Kinderspielplatz aus eingesehen werden könne, sexuelle Handlungen vornehme, störe den Hausfrieden und könne vom Vermieter abgemahnt werden, so der Amtsrichter.

Tipps

Streit muss nicht sein. Ein wenig Rücksicht verhindert den Ärger mit den Nachbarn. Die Experten des Internet-Portals „Anwalt-Suchservice“ raten Mietern, sie sollten bei der Nutzung ihres Balkons generell darauf achten, dass niemand gestört oder beeinträchtigt wird. Streit-Potenzial gibt es reichlich: herablaufendes Blumen-Gießwasser, nächtliches, lautes Feiern im Freien, starke Rauchentwicklung beim Grillen und vieles mehr. Wenn Balkonnutzer bei allen Aktivitäten einmal kurz überlegen: Könnte der Nachbar betroffen sein, vermeidet Streit im Vorhinein.


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