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08.05.2007 

Grundsätzlich kann auch der Arbeitgeber alle mit der betrieblichen Altersversorgung verbundenen Risiken und Kosten übernehmen. Im Rahmen der klassischen Direktzusage war und ist das der Standard, wenn sich der Arbeitgeber freiwillig auf diesen Durchführungsweg einlässt. Im Rahmen der durch Entgeltumwandlung erzwungenen Altersversorgung hat der Gesetzgeber in Paragraph 1a des Betriebsrentengesetzes jedoch eine Wertentscheidung zu Gunsten der versicherungsförmigen Durchführungswege getroffen, bei denen der Arbeitnehmer die Versicherungskosten trägt: Wenn durch Vereinbarung keine andere Lösung gefunden wird, ist die durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers initiierte betriebliche Altersversorgung als Direktversicherung durchzuführen. Hier werden aus den Versicherungsbeiträgen nach den Regeln des Versicherungsvertrags- und Aufsichtsrechts zunächst die biometrischen Kosten bezahlt.

Die Beiträge werden ferner so kalkuliert, dass auch Betriebs-, Vertriebs- und Kapitalkosten des Versicherungsunternehmens bedient werden können. Erst nach Abzug dieser Kosten beginnt der Sparvorgang in die Vermögensanlage, weshalb bei unvoreingenommener Betrachtung des Systems verständlich wird, dass die Summe der eingezahlten Beiträge plus Zinsen nicht die Anwartschaftsleistung der betrieblichen Altersversorgung sein kann.

Das Reizthema der zu Vertragsbeginn fällig gewordenen Vertriebskosten ist durch die mittlerweile üblich gewordene Verteilung dieser Kosten auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit entschärft. Die Versicherungswirtschaft hat im Vorgriff des 2008 in Kraft tretenden neuen Versicherungsvertragsgesetzes schon jetzt diesen Kostenverteilungsmodus eingeführt, der in gleicher Weise von den "Riester-Renten" bekannt ist.

Bleibt die Frage, wie die Kosten, ihre Verteilung und Zeitverlauf die Anwartschaft beeinflussen. Hier kann generell gesagt werden, dass die biometrischen Kosten um so höher ausfallen, je mehr Risiken abgesichert werden. Insbesondere spielt jedoch das Alter bei Beginn der Versorgung eine Rolle, weil es unmittelbar die Risikobeiträge in ihrer Höhe mitbestimmt, vor allem aber die Anlagedauer steuert, die über den Zinseszinseffekt der entscheidende Faktor jeder zusätzlichen Altersvorsorge ist.

Je früher ein Arbeitnehmer mit seiner Entgeltumwandlung startet, desto höher ist der mögliche Zinsertrag der Ersparnisse. Kurzatmigkeit zahlt sich nicht aus und nur der Arbeitnehmer wird über eine bemerkenswerte zusätzliche Altersversorgung verfügen, der die vielfältig angebotenen privaten und betrieblichen Vorsorgesysteme langfristig und nachhaltig nutzt.

Franz Erich Kollroß ist Syndikus des Verbandes Betriebliche Versorgungswerke für Unternehmen und Kommunen e. V. (BVUK).


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