| HANDELSBLATT, Montag, 7. April 2008, 15:22 Uhr | ||||||||||||||||||||||||
Teilschutzzertifikate | ||||||||||||||||||||||||
Angst vor dem Erlass | ||||||||||||||||||||||||
Ob Anleger vom positiven Urteil des Bundesfinanzhofs zu Teilschutzzertifikaten profitieren, ist offen. | ||||||||||||||||||||||||
Die obersten Finanzrichter haben entschieden: Eine Teilgarantie des Emittenten führt nicht dazu, dass Erträge auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist komplett steuerpflichtig sind (VIII R 53/05). Im Urteilsfall hatte eine Anlegerin Ende der Neunzigerjahre "Dow-Top-10-Indexzertifikate" gekauft und nach zweieinhalb Jahren wieder losgeschlagen – mit satten 50 000 Euro Gewinn. Für das Finanzamt war die Sache klar: Obwohl das Zertifikat nur eine zehnprozentige "Mindestrückzahlung" vorsah, sei es wie ein ganz normales Garantiezertifikat und damit als Finanzinnovation zu behandeln. Deshalb sei der Gewinn trotz abgelaufener Spekulationsfrist voll steuerpflichtig, so die Beamten. Doch der Bundesfinanzhof in München war anderer Ansicht: Da nur zehn Prozent ihres Investments garantiert gewesen seien, müsse die Anlegerin auch lediglich zehn Prozent des Gewinns versteuern. Ob auch andere Anleger mit Teilschutzzertifikaten im Depot von dem Richterspruch profitieren, bleibt allerdings vorerst ungewiss. Wie Sie mit Zertifikaten höhere Renditen erwirtschaften, lesen Sie alle 14 Tage im Zertifikate-Newsletter von Handelsblatt.com. "Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesfinanzministerium dazu einen Nichtanwendungserlass herausgibt", fürchtet Martin Haisch, Steuerexperte bei der Crédit Suisse in London. Das würde bedeuten, dass die Finanzbeamten das Urteil "über den entschiedenen Einzelfall hinaus" nicht beachten dürfen. Solche fragwürdigen Erlasse sind leider inzwischen fast an der Tagesordnung. Für ein Einschreiten des Fiskus spricht laut Haisch insbesondere, dass die Entscheidung der Richter "praktisch sehr schwer umsetzbar" ist. So müssten die Banken künftig genau wissen, ob und in welcher Höhe dem betroffenen Anleger in den Emissionsbedingungen eine Mindestrückzahlung garantiert wurde – nur so ließe sich die Zinsabschlagsteuer korrekt berechnen. Auch die steuerliche Behandlung von Verlusten mit Teilschutzprodukten sei "noch nicht abschließend geklärt". Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 13, 22.03.2008
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