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Erbschaftsteuergesetz Ein Urteil mit Folgen

Das Bundesverfassungsgericht hat das Erbschaftsteuergesetz hinsichtlich der Privilegien für Unternehmenserben teils für verfassungswidrig erklärt. Was dies für die Praxis bedeutet.
  • Carl-Josef Husken
09.06.2015 - 10:57 Uhr Kommentieren

Am 17. Dezember 2014 hat – bekanntermaßen – das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein Urteil zur partiellen Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts verkündet. Die Privilegierung des Betriebsvermögens ist in der derzeitigen Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Bis zum 30. Juni2016 muss eine gesetzliche Neuregelung in Kraft treten.

Kritik an der Verschonung

Der wichtigste Kritikpunkt des BVerfG liegt darin, dass Erben oder Beschenkte von Unternehmensvermögen nach gegenwärtiger Rechtslage unabhängig von der Größe ihres Betriebs in den Genuss einer 85-prozentigen oder sogar 100-prozentigen erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerlichen Verschonung gelangen. Für die Steuerfreiheit der Übertragung müsste nach Ansicht des BVerfG bei größeren Unternehmensvermögen jedoch ein Bedürfnis nachgewiesen werden. Bundesfinanzminister Schäuble hat sich zur Reform mit einem Eckpunkte-Papier zu Wort gemeldet, in dem er eine individuelle Bedürfnisprüfung auf Seiten des Erwerbers ab einer erhaltenen Erbschaft oder Schenkung im Wert von 20 Millionen Euro vorsieht. Ob ein Erwerber ein Verschonungsbedürfnis hat, soll dabei auch anhand seines vorhandenen Privatvermögens beurteilt werden. Diese sehr restriktive Vorstellung hat zu erheblichem Widerspruch aus der Wirtschaft geführt. Auch bestehen zwischen Bund und Ländern noch weit reichende Differenzen.

EY hat ein eigenes Konzept für die erforderliche Gesetzesänderung erarbeitet und dieses von Vertretern großer Familienunternehmen mittels einer Online-Befragung bewerten lassen. Zustimmung fand insbesondere der Vorschlag, das Bedürfnis typisierend auf der Unternehmensebene zu ermitteln, wobei eine Grenze bei einem Unternehmenswert von 150 Millionen Euro liegen könnte. Um dem vom BVerfG vertretenen Prinzip „Je größer, desto weniger bedürftig“ gerecht zu werden, würde der Verschonungsumfang sodann je nach Größe des Unternehmens auf maximal 65 Prozent abschmelzen. Bei einer zinslosen Stundung über zehn Jahre (als Normalfall) ergebe sich eine Belastung von einem Prozent des begünstigten Unternehmensvermögens pro Jahr. Ein großes Anliegen der Familienunternehmer ist zudem die gesetzlich festgelegte Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Verfügungsbeschränkungen in der Unternehmensbewertung.

Schenkung als Alternative

Auch wenn es somit eine umfassende Reform des Erbschaftsteuerrechts (erneut) nicht geben wird und auch mit einer rückwirkenden Verschärfung eher nicht zu rechnen ist, erscheint doch Folgendes ratsam: Wenn ohnehin über eine Schenkung des Familienbetriebs nachgedacht wird und diese in das persönliche und unternehmerische Umfeld passt, sollte sie besser heute als morgen erfolgen.

 

Kontaktdaten

Carl-Josef Husken, Partner und Steuerberater bei EY (carl-josef.husken@de.ey.com)