BGH-Beschlussvom 25.09.2003 00:00:00 - III ZB 68/02
07.01.2004 - 14:32 Uhr
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Bundesgerichtshof
Verfahrensrecht
ZPO §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1
Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.
Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.