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Rechtsprechung: Garantie gilt für Wohnort des Autobesitzers

Wird der Hersteller garantiepflichtig, so hat der Autobesitzer dennoch Anspruch drauf, dass eine entsprechende Reparatur an seinem Wohnort stattfindet, - und nicht am Firmensitz des Autobauers.

dpa/tmn SAARBRÜCKEN. Garantieleistungen müssen dort erbracht werden, wo sich das Auto überwiegend befindet, nämlich am Wohnort des Käufers. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hervor.

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Dem Urteil zufolge brauchen Autobesitzer Garantiearbeiten nicht am Sitz des Herstellers durchführen lassen, entschieden die Richter. Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer Rost an seinem Fahrzeug festgestellt, so der Deutsche Anwaltverein in Berlin. Da dieser Schaden von der Garantie des Herstellers abgedeckt war, wollte der Besitzer diesen bei einem Vertragshändler an seinem Wohnort beseitigen lassen. Das lehnte der Fahrzeughersteller jedoch ab.

Die Richter am Landgericht gaben dem Autobesitzer Recht. In den Garantiebestimmungen des Herstellers sei nicht ausdrücklich bestimmt worden, wo entsprechende Leistungen erbracht werden sollen. Da ein Auto zum Gebrauch des Käufers bestimmt sei, befinde es sich naturgemäß an dessen Wohnort. Garantieverpflichtungen müssten daher auch dort durchgeführt werden.

(Aktenzeichen: 5 T 517/10)

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