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Steuerstrategie: Im Dienstwagen fährt der Fiskus stets mit

Als beliebtes Steuersparmodell wird das Auto von den Finanzbehörden seit Jahren besonders kritisch beäugt. Nicht immer erhalten sie dabei Rückendeckung vor Gericht.

Quelle: APN
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Verzichten Unternehmen für ihre Firmenfahrzeuge auf die oft lästigen, weil fortlaufend und zeitnah zu führenden Fahrtenbücher, erfolgt die Besteuerung der privaten Mitbenutzung unverändert nach der "Ein-Prozent- Regelung".

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Diese pauschale Nutzungswertbesteuerung mit monatlich einem Prozent des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer droht auch bei Fahrtenbuchmängeln.

Zwar müssen die Finanzämter nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei insgesamt plausiblen Angaben kleinere Aufzeichnungsmängel wie Abweichungen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen hinnehmen. Zur Verhinderung nachträglicher Manipulationen setzt die Anerkennung eines Fahrtenbuchs aber zwingend eine geschlossene Form der Aufzeichnungen voraus, die Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen kenntlich macht.

Da der Listenpreis nicht nur für Neuwagen, sondern auch für Reimporte und gebraucht angeschaffte Fahrzeuge als Berechnungsgrundlage dient, kann die Pauschalbesteuerung bequemen Privatnutzern schon bei Mittelklassefahrzeugen teuer zu stehen kommen.

Dies gilt selbst in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber für außerbetriebliche Fahrten ein entfernungsabhängiges und angemessenes Nutzungsentgelt gezahlt wird.

Zu Gunsten der Arbeitnehmer bestimmte der BFH jedoch unlängst, dass hierbei lediglich die Differenz zwischen Sachbezugswert laut "Ein-Prozent-Regelung" und gezahlter Nutzungsvergütung lohnversteuert werden braucht.

Leasingsonderzahlung und Minderwertausgleich

Dennoch stehen sich Arbeitnehmer häufig besser, wenn sie auf den angebotenen Firmenwagen verzichten und ihre Arbeitgeber stattdessen zur Kostenübernahme für mit dem eigenen Fahrzeug durchgeführte betriebliche Fahrten bewegen können.

Mittels Privatleasing lassen sich die Lohnsteuerklippen dagegen nicht mehr gefahrlos umschiffen: Bereits 2001 bejahten die BFH-Richter eine unentgeltliche private Nutzungsüberlassung sogar dann, wenn der Arbeitnehmer das betreffende Fahrzeug auf Veranlassung seines Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten trägt und zudem allein über dessen Nutzung bestimmt (Urteil vom 6. November 2001, Az.: VI R 62/96)

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