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BGH-Urteil: 35 Bagatellen machen noch kein "Montagsauto"

Auch zahlreiche kleine Mängel machen aus einem 134.000 Euro teuren Fahrzeug kein Auto, das der Käufer einfach zurückgeben darf. Der BGH sagt nun: Nachbesserung hat Vorrang, - und definiert den Begriff "Montagsauto".

Bei Bagatellproblemen muss der Verkäufer eine Chance bekommen, die Mängel zu beheben. Quelle: dpa
Bei Bagatellproblemen muss der Verkäufer eine Chance bekommen, die Mängel zu beheben. Quelle: dpa

Karlsruhe/DüsseldorfEinem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge kann es dem Käufer eines Fahrzeugs auch bei einer größeren Zahl von Mängeln zuzumuten sein, dem Verkäufer zunächst eine Frist zur Behebung der Fehler zu setzen. Das sei insbesondere der Fall, wenn es sich überwiegend um Bagatellprobleme handelt, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit betreffen (Az.: VIII ZR 140/12).

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Bei einem sogenannten Montagsauto hingegen muss sich der Käufer nicht auf Nachbesserungen einlassen, sondern kann vom Kauf zurücktreten. Das sei der Fall, wenn es Grund zu der Annahme gibt, "es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird", führte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in seiner Mitteilung vom 23. Januar aus.

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Bei dieser Einschätzung hätten aber die Instanzgerichte einen gewissen Beurteilungsspielraum. Der BGH wies damit die Klage eines Autokäufers ab. Der hatte ein rund 134.000 Euro teures Wohnmobil wieder zurückgeben, nachdem zahlreiche Mängel aufgetaucht waren.

Im konkreten Fall hatte er das Neufahrzeug, das er im April 2009 bekam, wegen mehr als 20 Mängeln innerhalb nur eines Jahres bereits drei Mal in die Werkstatt des Händlers gebracht. Bis März 2010 rügte er im Rahmen der Garantie u.a. eine lose Stoßstange, das Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt, Flecken in der Spüle und schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder.

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Ein weiteres Jahr später rügte er 15 neue Mängel. Weil deren Beseitigung laut einem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten rund 5.500 Euro kostete, wollte der Mann vom Kauf mit der Begründung zurücktreten, das Wohnmobil sei wegen der vielen Mängel ein Montagsauto und er zum Rücktritt ohne weiteren Versuch der Fehlerbehebung berechtigt. Der beklagte Händler wies diesen Rücktritt allerdings zurück und bot seinerseits die neuerliche Beseitigung der Mängel im Zuge der Nacherfüllung an. Der Wohnmobilfahrer klagte und verlor.

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Der BGH wies nun die Revision zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Sie hatte darauf verwiesen, dass Reparaturkosten für die zuletzt behaupteten Sachmängel lediglich drei Prozent des Kaufpreises ausmachten und damit "deutlich im Bereich der Unerheblichkeit" liegen würden. Dies spreche ebenfalls gegen die Bewertung des Wohnmobils als Montagsauto.

Quelle: dpa
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