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BGH-Urteil: Gebrauchtwagen muss Anzeigenbild entsprechen

Für die Beschreibung eines im Internet angebotenen Produkts ist das Foto genauso bindend für den Verkäufer wie der Beschreibungstext. Der Käufer muss sich also darauf verlassen können, dass er die Ware genauso bekommt, wie sie auf einem Bild zu sehen war. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch in Karlsruhe hervor.

HB dpa/ap KARLSRUHE. Im konkreten Fall hatte eine gewerbliche Restwertaufkäuferin für 5.120 Euro einen Unfallwagen von einem Autohaus gekauft. Das Autohaus hatte das Fahrzeug in einer Internetbörse zum Verkauf angeboten. Auf einem Foto des Wagens war eine Standheizung zu sehen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde. Das Autohaus wollte die Standheizung auch nicht verkaufen. Vor der Abholung des Pkw durch einen Mitarbeiter des Autoverwerters ließ das Autohaus die Standheizung deshalb ausbauen.

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Die Frau forderte nun die Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer anderen gleichwertigen gebrauchten Standheizung. Dafür verklagte sie jedoch die Falschen: und zwar das Kfz-Sachverständigenbüro, das den Wagen im Auftrag des Autohauses angeboten hatte. Die Sachverständigen sind jedoch nicht für die Erstattung der Kosten zuständig, sondern der Verkäufer. Der Gerichtsweg der Klägerin durch drei Instanzen war demnach umsonst.

Grundsätzlich habe ein Kunde aber den Anspruch, die Ware zu erhalten, die ihm verkauft wurde, sagte ein BGH-Sprecher. Das Auto hätte so verkauft werden müssen, wie es im Bild gezeigt worden war.

Die Käuferin hat demnach zwar gegenüber dem Autohaus einen Anspruch auf Nacherfüllung mit dem Ziel, dass die im Internet abgebildete Standheizung oder eine gleichwertige Standheizung eingebaut wird. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss sie aber zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie er Schadenersatz - also eine Kostenerstattung - verlangen kann.

(AZ: VIII ZR 346/09)

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