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Dienstwagen: Tieferlegen und sparen

Der Fiskus darf die nachträgliche Aufrüstung eines Firmenautos nicht besteuern.

DüsseldorfNutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat, muss er monatlich ein Prozent des Fahrzeugpreises als Lohn versteuern. Sind die tatsächlichen privaten Kosten niedriger, darf der Arbeitnehmer alternativ diese ansetzen. Dafür muss er jedoch gewissenhaft ein Fahrtenbuch führen.
Für die Ein-Prozent-Regel ist der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung entscheidend. Kosten für Sonderausstattung kommen hinzu. Das sorgt oft für Ärger. Bislang berücksichtigte der Fiskus etwa ein später eingebautes Navigationsgerät. Ein Autotelefon und ein zweiter Satz Autoreifen blieben hingegen unberücksichtigt.
Nun scheint der Bundesfinanzhof einen neuen Ansatz vorzugeben. In einem aktuellen Fall vertrieb ein Unternehmen Flüssiggas und rüstete alle privat von den Mitarbeitern genutzten Dienstwagen nachträglich auf diesen Antrieb um. Für die Arbeitnehmer führte das Unternehmen die Steuer aber nur auf den normalen Autowert ab. Der Bundesfinanzhof akzeptierte dies nun (VI R 12/09).
Sonderausstattung "liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist", heißt es im Urteil. Später eingebaute Ausstattung wäre künftig also nicht mehr zu besteuern. Der Fiskus dürfte es aber kaum dauerhaft tolerieren, wenn Unternehmen diese Entscheidung nun ausnutzen und Autos anstatt ab Werk künftig gezielt nachträglich mit Sonderausstattung ausrüsten.

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