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Kreisverkehr-Unfall: Der Wartepflichtige haftet

Bei einer Verletzung des Vorfahrtsrechts in einem Kreisverkehr haftet allein der wartepflichtige Fahrer. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

dpa/tmn KOBLENZ. Nach Ansicht des OLG Koblenz gilt die Wartepflicht beim Kreisverkehr auch dann, wenn sich zwei Autos fast gleichzeitig dem Kreisverkehr nähern. Auch in diesem Fall habe derjenige Fahrer Vorfahrt, der zuerst in den Kreisverkehr einfährt.

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Das Gericht sprach damit einem Autofahrer vollen Schadenersatz zu. Er und ein weiterer Autofahrer waren fast zeitgleich aus zwei verschiedenen Richtungen auf einen Kreisverkehr zugefahren. Obwohl der Kläger zuerst in den Kreisel einfuhr, verringerte der zweite Autofahrer sein Tempo nicht. Daher kam es im Kreisverkehr zu einer Kollision. Das OLG sah kein Verschulden des Klägers. Im Gegenteil: Der Unfallgegner hätte die Geschwindigkeit verringern müssen, als er feststellte, dass der Kläger vor ihm in den Kreisverkehr einfuhr.

(Aktenzeichen: 12 U 1275/09).

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